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Ratgeber · Baurecht

Baubewilligung
in Vorarlberg.

Wann Sie eine Baubewilligung brauchen, wann eine Bauanzeige genügt, was dem Bauantrag beiliegen muss und wer entscheidet – nach dem Vorarlberger Baugesetz (LGBl. Nr. 52/2001) in der geltenden Fassung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 15.10.2026.

Grundlage ist das Baugesetz in der am 15.10.2026 geltenden Fassung (Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS). Ob Ihr Vorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, beurteilt im Einzelfall die Baubehörde Ihrer Gemeinde.

Das Vorarlberger Baugesetz unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige (§ 18), anzeigepflichtige (§ 19) und freie (§ 20). Baubehörde ist in der Regel der Bürgermeister (§ 50).

Drei Arten von
Bauvorhaben.

ArtBeispiele laut BaugesetzVerfahren
BewilligungspflichtigBeispiele laut Baugesetz
Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden; Bauvorhaben, für die eine Abstandsnachsicht erforderlich ist
Verfahren
Bauantrag → Baubewilligung (Bescheid) · § 18, § 24, § 28
AnzeigepflichtigBeispiele laut Baugesetz
Sofern Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, z. B. Nebengebäude zu Wohngebäuden mit höchstens 25 m² überbauter Fläche und höchstens 3,5 m Höhe in einer Baufläche, bestimmte Einfriedungen, der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
Verfahren
Bauanzeige → Freigabe oder Feststellung der Bewilligungspflicht · § 19, § 32, § 33, § 34
FreiBeispiele laut Baugesetz
Bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, unwesentliche Änderungen; unter Bedingungen Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken; Ladestationen für Elektrofahrzeuge (jeweils bei eingehaltenen Abständen)
Verfahren
Kein Verfahren nach dem Baugesetz · § 20

Ob eine Änderung „wesentlich“ ist, entscheidet sich im Einzelfall. Im Zweifel lohnt die Frage an die Baubehörde, bevor geplant und beauftragt wird.

Der Bauantrag:
was beiliegt.

Die Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag nennt Art, Lage, Umfang und beabsichtigte Verwendung des Vorhabens (§ 24). Beizulegen sind:

  • die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind,
  • die zur Beurteilung erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
  • der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • ein Verzeichnis der Nachbarn mit Anschrift.

Antrag und Unterlagen können in Papier oder elektronisch eingebracht werden (§ 24 Abs. 4). Inhalt und Form der Pläne regelt eine Verordnung der Landesregierung; dort ist auch festgelegt, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist (§ 21).

Nachbarn, die schriftlich auf den Plänen zustimmen, sind ab ihrer Zustimmung nicht mehr Parteien des Verfahrens; die Zustimmung ist ab Einlangen bei der Behörde unwiderruflich (§ 25). Welche Einwendungen Nachbarn erheben können, regelt § 26.

Der Ablauf
Schritt für Schritt.

  1. Vorprüfung (optional). Auf schriftlichen Antrag prüft die Behörde bei bewilligungspflichtigen Vorhaben vorab, ob etwa eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder offensichtlich unbehebbare Hindernisse entgegenstehen (§ 23).
  2. Bauantrag mit allen Unterlagen bei der Baubehörde einbringen (§ 24).
  3. Ermittlungsverfahren. Findet eine mündliche Verhandlung mit Augenschein statt, stellt der Bauwerber die Gebäudeecken in der Natur dar und macht die Grundstücksgrenzen kenntlich (§ 25).
  4. Entscheidung. Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen – auch mit Befristungen, Auflagen oder Bedingungen (§ 28, § 29).
  5. Ausführung nur durch befugte Bauausführende (§ 36). Die Behörde kann jederzeit prüfen, ob eine Bewilligung vorliegt und ob ihr entsprechend gebaut wird (§ 38).
  6. Vollendung melden. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben meldet der Bauherr die Vollendung innerhalb von zwei Wochen schriftlich, mit allenfalls ausstehenden Befunden. Danach ist die Benützung zulässig (§ 43, § 44).

Bauanzeige: Bei anzeigepflichtigen Vorhaben wird die Bauanzeige schriftlich eingebracht. Die Behörde gibt das Vorhaben mit Bescheid frei oder stellt fest, dass es bewilligungspflichtig ist (§ 32, § 33). Wird das Vorhaben freigegeben, darf es ausgeführt werden, sobald die Freigabe rechtskräftig ist. Im Übrigen darf sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige begonnen werden (bei Gastgärten nach § 19 lit. d drei Monate), wenn die Behörde innerhalb dieser Frist weder einen Bescheid noch eine Mitteilung nach § 33 abgefertigt hat (§ 34).

Geltungsdauer: Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung begonnen oder die begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit nicht verlängert worden ist. Erdaushubarbeiten gelten noch nicht als Beginn der Ausführung (§ 31).

Wird ohne nötige Bewilligung oder abweichend gebaut, kann die Behörde die Bauausführung einstellen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen (§ 39, § 40).

Fristen laut Baugesetz in der Fassung vom 15.10.2026 (RIS) · Stand: 15.10.2026

Wer
entscheidet?

Baubehörde ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister. Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig, wenn sich ein Vorhaben über mehrere Gemeinden erstreckt, Grundflächen in mehreren Gemeinden einzubeziehen sind, Grundflächen an der Staatsgrenze betroffen sind oder es um ein Bauvorhaben im Bodensee geht (§ 50).

Beispiel Feldkirch: Die Abteilung Baurecht der Stadt bietet eine Vor-Prüfung des Bauvorhabens an und nennt die nötigen Unterlagen; eingereicht wird per Post an das Bauamt (Schmiedgasse 1–3) oder per E-Mail. Laut Stadt Feldkirch entscheidet sie „so schnell wie möglich über den Bau-Antrag – spätestens aber nach 6 Monaten“ (Stadt Feldkirch – Neubau, Umbau, Zubau, Stand: 15.10.2026). Allgemeine Informationen des Landes: vorarlberg.at – Baurecht.

Unsere Rolle
im Ablauf.

In unserem Ablauf gehören in der Planungsphase der Behördenweg, der Ausführungsplan und die Koordination aller Gewerke dazu; während der Ausführung übernimmt der Generalunternehmer die Behördenkommunikation. Mehr dazu unter Generalunternehmer Vorarlberg und – für Bauvorhaben in der Stadt – Generalunternehmer Feldkirch.

Häufige
Fragen.

Brauche ich für einen Zubau eine Baubewilligung?
In der Regel ja: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden ist bewilligungspflichtig (§ 18). Nur bestimmte kleine Nebengebäude zu Wohngebäuden sind bei eingehaltenen Abständen bloß anzeigepflichtig (§ 19 lit. a). Im Zweifel klärt das die Baubehörde.
Was ist der Unterschied zwischen Bauanzeige und Baubewilligung?
Bewilligungspflichtige Vorhaben brauchen einen Bauantrag und eine Baubewilligung per Bescheid (§ 24, § 28). Für anzeigepflichtige Vorhaben genügt eine Bauanzeige; die Behörde gibt das Vorhaben frei oder stellt die Bewilligungspflicht fest (§ 32, § 33).
Brauche ich für eine Photovoltaikanlage eine Baubewilligung?
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist frei, wenn die Abstände eingehalten werden und die Anlage in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder eng parallel dazu angebracht wird; für Flachdächer gelten eigene Bedingungen. Eine Verordnung der Gemeinde kann anderes bestimmen (§ 20 Abs. 2).
Wer ist in Vorarlberg die Baubehörde?
In der Regel der Bürgermeister der Gemeinde. In bestimmten Fällen – etwa bei Vorhaben über mehrere Gemeinden oder im Bodensee – die Bezirkshauptmannschaft (§ 50).
Kann ich vorab prüfen lassen, ob mein Bauvorhaben möglich ist?
Ja. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben führt die Behörde auf schriftlichen Antrag eine Vorprüfung durch (§ 23). Manche Gemeinden, etwa Feldkirch, bieten zusätzlich eine Vor-Prüfung durch ihre Bauabteilung an.
Wie lange gilt eine Baubewilligung?
Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung begonnen oder die begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen wird und die Wirksamkeit nicht verlängert worden ist; Erdaushub gilt noch nicht als Beginn (§ 31 Baugesetz, Stand: 15.10.2026).
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