Grunderwerbsteuer- und
Grundbuchgebühren-Rechner.
Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Eingabengebühr nach den geltenden Sätzen – für den Kauf und für die Übertragung in der Familie. Jede Zahl mit amtlicher Quelle. Die Sätze gelten in ganz Österreich, auch für Grundstücke in Vorarlberg.
Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 15.10.2026.
Grundlage sind das Grunderwerbsteuergesetz 1987 und das Gerichtsgebührengesetz in der am 15.10.2026 geltenden Fassung (Quellen unten). Maßgeblich sind allein die Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt, der Bescheid des Finanzamts und die Gebührenvorschreibung des Grundbuchsgerichts.
Steuer und
Gebühren
berechnen.
Wählen Sie die Art des Erwerbs und geben Sie die Beträge ein. Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser; Ihre Eingaben werden nicht übertragen.
So wird
gerechnet.
Alle Sätze, die der Rechner verwendet – mit der amtlichen Quelle zu jeder Zeile.
| Posten | Satz und Bemessungsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer – Kauf | 3,5 % der Gegenleistung (Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen), mindestens vom Grundstückswert | § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG, § 4, § 5 GrEStG |
| Grunderwerbsteuer – Familie | Gilt als unentgeltlich. Stufentarif vom Grundstückswert: 0,5 % für die ersten 250.000 €, 2 % für die nächsten 150.000 €, 3,5 % darüber | § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. a GrEStG, BMF |
| Steuerfreier Kleinbetrag | Keine Steuer, wenn der maßgebende Wert 1.100 € nicht übersteigt | § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a GrEStG |
| Eintragungsgebühr Eigentum | 1,1 % vom Wert des Rechts. Kauf: Kaufpreis einschließlich übernommener Leistungen. Familie: dreifacher Einheitswert, höchstens 30 % des Werts (muss im Antrag geltend gemacht werden) | TP 9 lit. b Z 1 GGG, § 26, § 26a GGG |
| Eintragungsgebühr Pfandrecht | 1,2 % vom Betrag der Forderung einschließlich Nebengebührensicherstellung | TP 9 lit. b Z 4 GGG, § 26 GGG |
| Eingabengebühr | 61 € je Grundbuchsgesuch bei elektronischer Einbringung, 85 € in Papierform (61 € + 24 €), seit 1.8.2026 | TP 9 lit. a GGG, BGBl. II Nr. 227/2026, oesterreich.gv.at |
| Rundung | Gerichtsgebühren und ihre Bemessungsgrundlagen: auf den nächsthöheren vollen Euro. Grunderwerbsteuer: auf volle Cent | § 6 Abs. 2 GGG, § 204 BAO |
Zwei
Beispiele.
Mit den Sätzen aus der Tabelle oben. Die Beträge sind frei gewählte Beispiele.
Beispiel 1 · Kauf mit Kredit
Kaufpreis 400.000 €, Pfandrecht 300.000 €, elektronischer Antrag
| Grunderwerbsteuer | 3,5 % × 400.000 € | 14.000,00 € |
|---|---|---|
| Eintragung Eigentum | 1,1 % × 400.000 € | 4.400,00 € |
| Eintragung Pfandrecht | 1,2 % × 300.000 € | 3.600,00 € |
| Eingabengebühr | TP 9 lit. a GGG | 61,00 € |
| Summe | 22.061,00 € |
Beispiel 2 · Übergabe an die Tochter
Grundstückswert 450.000 €, Einheitswert 30.000 €, Wert der Liegenschaft 600.000 €, elektronischer Antrag
| Grunderwerbsteuer | 0,5 % × 250.000 € + 2 % × 150.000 € + 3,5 % × 50.000 € | 6.000,00 € |
|---|---|---|
| Eintragung Eigentum | min(3 × 30.000; 30 % × 600.000) = 90.000 € × 1,1 % | 990,00 € |
| Eingabengebühr | TP 9 lit. a GGG | 61,00 € |
| Summe | 7.051,00 € |
Wer zählt
zur Familie?
Für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr gilt derselbe Personenkreis. Eine Übertragung an diese Personen gilt bei der Grunderwerbsteuer immer als unentgeltlich – auch wenn ein Kaufpreis bezahlt wird.
- Ehegatten oder eingetragene Partner – während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit ihrer Auflösung
- Lebensgefährten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie
- Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner
- Geschwister, Nichten oder Neffen
Eigenheim-
Befreiung:
seit 1.7.2026
ausgelaufen.
Befristet gab es eine Befreiung von der Eintragungsgebühr für Eigentum und Pfandrecht beim Erwerb einer Wohnstätte für das dringende Wohnbedürfnis (§§ 25a–25c GGG). Voraussetzungen waren unter anderem ein entgeltliches Geschäft, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde, und ein Grundbuchsantrag, der nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Gericht einlangte. Befreit war eine Bemessungsgrundlage bis 500.000 €; ab 2 Millionen € galt keine Befreiung.
Die Bestimmungen sind mit 1. Juli 2026 außer Kraft getreten. Sie gelten nur noch für Fälle, in denen der Grundbuchsantrag vor dem 1. Juli 2026 – also spätestens am 30. Juni 2026 – beim Gericht eingelangt ist.
Wurde die Befreiung verlängert? Nein. In der geltenden Fassung des Gerichtsgebührengesetzes (Stand 15.10.2026) sind die §§ 25a–25c nicht mehr enthalten; eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Für Anträge ab 1. Juli 2026 fallen die Eintragungsgebühren in voller Höhe an. Der Rechner berücksichtigt die Befreiung deshalb nicht.
Was der Rechner
nicht berechnet.
In diesen Fällen gelten eigene Regeln. Der Rechner gibt dafür bewusst kein Ergebnis aus – bitte wenden Sie sich an Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberatung.
- Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil)
- Teilentgeltliche Erwerbe außerhalb der Familie und Käufe deutlich unter dem Grundstückswert
- Befreiungen nach § 3 GrEStG, etwa bei Betriebsübertragungen oder beim Erwerb durch Ehegatten zur gemeinsamen Wohnstätte
- Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
- Anteilsübertragungen, Umgründungen und Privatstiftungen
- Zusammenrechnung früherer unentgeltlicher Erwerbe innerhalb von fünf Jahren
Weitere Kosten beim Kauf, die hier nicht enthalten sind: Vertragserrichtung und Treuhandabwicklung, Beglaubigungen, Maklerprovision und Finanzierungskosten. Dafür gibt es keine amtlichen Sätze; fragen Sie die jeweiligen Anbieter.
Häufige
Fragen.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf in Österreich?
Wie berechnet sich die Grundbucheintragungsgebühr?
Wer zählt bei Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühr zur Familie?
Gibt es 2026 noch die Befreiung von der Grundbuchgebühr für das Eigenheim?
Wer berechnet die Grunderwerbsteuer verbindlich?
Amtliche
Quellen.
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesministerium für Finanzen und oesterreich.gv.at, abgerufen am 15.10.2026.
- GrEStG 1987 § 7 – Tarif
- GrEStG § 4 – Bemessungsgrundlage · § 5 – Gegenleistung · § 3 – Ausnahmen · § 11 – Selbstberechnung
- Gerichtsgebührengesetz (GGG) § 32 Tarif, Tarifpost 9 – Grundbuchsachen
- GGG § 26 – Wertberechnung · § 26a – begünstigte Erwerbsvorgänge · § 6 – Rundung
- BGBl. II Nr. 227/2026 – Neufestsetzung von Gerichtsgebühren (ab 1.8.2026)
- GGG Art. VI Z 82 – Außerkrafttreten §§ 25a–25c · § 25a GGG (Fassung bis 30.6.2026)
- BAO § 204 – Rundung
- BMF – Grunderwerbsteuer: Steuersatz · BMF – Grundstückswertrechner
- oesterreich.gv.at – Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch
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