Wir bauen Werte
Sprache
+43 5522 93 0 87
Im Kratta 2 · 6800 Feldkirch, AT
Ratgeber · Energie

Heizungstausch
in Vorarlberg 2026.

Landesförderung, Bundes-Kesseltausch, Fristen und Baurecht für Wärmepumpe, Pellets und Nahwärme – auf Basis der offiziellen Quellen.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.

Grundlage sind die Richtlinie Heizungstausch 2026 des Landes Vorarlberg (gültig bis 31.12.2026), die Förderseiten des Bundes, das Vorarlberger Baugesetz und die Verordnung über freie Bauvorhaben. Verbindlich sind allein die Rechtstexte, die jeweils gültigen Förderrichtlinien und die schriftliche Förderzusage. Förderbedingungen können sich kurzfristig ändern – vor jeder Bestellung die aktuellen Bedingungen prüfen.

Wer 2026 in Vorarlberg die Heizung tauscht, kann die Landesförderung nach der Richtlinie Heizungstausch 2026 nutzen: höchstens 25 % der förderfähigen Kosten, ohne Einkommensgrenze, für Wärmepumpen, Holzheizungen und Nahwärmeanschlüsse in bestehenden, ganzjährig bewohnten Wohnbauten. Beantragt wird erst nach der Inbetriebnahme, spätestens sechs Monate danach und bis 31.12.2026. Die Bundesaktion „Kesseltausch 2026“ wird laut sanierungsoffensive.gv.at neu aufgelegt, Registrierungen sind ab 02.11.2026 möglich. Luft- und Erdwärmepumpen sind seit 13.06.2026 unter bestimmten Voraussetzungen baurechtlich frei.

Was das Land
2026 fördert.

Die Richtlinie Heizungstausch 2026 des Landes Vorarlberg regelt die Förderung von Holzheizungen, Hausanschlüssen an Nahwärmesysteme und elektrisch betriebenen Heizungswärmepumpen in bestehenden Wohnbauten. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft. Gefördert wird mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss; einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die eine förderbare Maßnahme in Vorarlberg beauftragen und finanzieren. Die Förderung ist laut Land unabhängig vom Einkommen und von der Größe des Objektes. Die Maßnahme muss aber ausschließlich der privaten Nutzung dienen, und die Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt sein (Hauptwohnsitz). Ferienwohnungen, Zweitwohnsitze und Gewerbe sind nicht förderbar.

Als bestehender Wohnbau gilt ein Objekt, dessen Baubewilligung mindestens 10 Jahre zurückliegt; ein Hausanschluss an Nahwärme wird unabhängig vom Gebäudealter gefördert. Förderbar ist nur der Ankauf neuer Anlagen. Wärmeabgabesysteme wie Fußbodenheizung und Radiatoren, Einzelraumregelungen und Thermostatventile zählen generell nicht zu den förderfähigen Kosten – Abbruch und Entsorgung der alten Heizanlage dagegen schon.

Wichtig ist der Vorrang der Nahwärme: Im Einzugsgebiet einer qualitätsgesicherten Nahwärme sind ausschließlich Anschlüsse an diese Nahwärme förderbar. Ausnahmen gelten, wenn der Anschluss nicht innerhalb von 12 Monaten ab Anfrage beim Betreiber umgesetzt werden kann oder wenn vor der Bestellung eines anderen Systems ein unabhängiger Energieberater eine Vergleichsrechnung der Lebenszykluskosten mit einem validierten Heizrechner erstellt hat. Ob ein Objekt im Versorgungsgebiet liegt, lässt sich über die Förderseite des Landes abfragen.

Quelle: Land Vorarlberg, Förderung Heizungstausch; Richtlinie Heizungstausch 2026 (§§ 1, 3, 4, 6, 8) · Stand: 15.10.2026

Förderung
je System
im Überblick.

Die Landesförderung beträgt maximal 25 % der förderfähigen Kosten und ist zusätzlich mit festen Beträgen begrenzt. Für Luftwärmepumpen gelten 50 % der Tabellensätze.

SystemFörderung LandHinweise
Wärmepumpe Sole/Wasser, Wasser/WasserFörderung Land
Eigenheim: Basis Euro 2.000, Bonus Euro 1.000 bei Ersatz einer fossilen Heizung oder Elektrodirektheizung; jeweils höchstens 25 % der Kosten
Hinweise
Wasserrechtliche Bewilligung (Bezirkshauptmannschaft); Wärmemengen- und eigener Stromzähler; Kältemittel mit GWP höchstens 2.000
Luftwärmepumpe (Luft/Wasser)Förderung Land
50 % der Tabellensätze
Hinweise
Schallleistungspegel laut GET-Datenbank höchstens 55 dB; bis 60 dB mit Drosselung, Schallschutzhaube oder Innenaufstellung; darüber nicht förderbar
Pellets- oder Hackgutheizung (automatisch)Förderung Land
Volle Tabellensätze, höchstens 25 % der Kosten
Hinweise
Mit Pufferspeicher als Zentralheizung; Emissionsgrenzwerte UZ 37; gelistete Geräte
Stückholz-VergaserkesselFörderung Land
Volle Tabellensätze, höchstens 25 % der Kosten
Hinweise
Mit Gebläse und Pufferspeicher; Puffer nach EN 303-5; Abnahmemessung
Kachel- oder Kaminofen als ZentralheizungFörderung Land
Volle Tabellensätze, höchstens 25 % der Kosten
Hinweise
Nur Ganzhausheizungen, keine Einzelöfen; Wirkungsgrad mindestens 85 %
Hausanschluss an NahwärmeFörderung Land
Volle Tabellensätze, höchstens 25 % der Kosten
Hinweise
Unabhängig vom Gebäudealter; im Einzugsgebiet qualitätsgesicherter Nahwärme vorrangig
Mehrwohnungshaus (ab drei Wohnungen) oder GemeinschaftsanlageFörderung Land
Basis Euro 1.000 pro Gebäude und Euro 400 pro Wohnung; Bonus Euro 2.000
Hinweise
Wärmeerzeugung und Brennstoff- bzw. Strombedarf zumindest drei Jahre dokumentieren (oder Monitoringsystem)

Der Bonus wird gewährt, wenn im Zuge der Erneuerung ein fossiles Heizsystem ersetzt wird. Als fossil gelten Öl- und Gas-Zentralheizungen, Kohle/Koks-Allesbrenner sowie strombetriebene Nacht- und Direktspeicheröfen. Weitere vorhandene fossile Heizsysteme sind gegebenenfalls zu demontieren, die fachgerechte Entsorgung ist mit Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen, und bei Öl-Zentralheizungen ist auch der Öltank zu entfernen.

Für Wärmepumpen verlangt die Richtlinie unter anderem die Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut, ein Kältemittel mit einem GWP von höchstens 2.000 sowie einen Wärmemengenzähler und einen eigenen Stromzähler zur Eigenkontrolle der Jahresarbeitszahl. Nach einem Betriebszeitraum von 10 Jahren ist eine Neuförderung ohne Einschränkung möglich.

Quelle: Richtlinie Heizungstausch 2026, §§ 4, 5, 6, 7, 9 · Stand: 15.10.2026

Der Bund
und weitere
Förderungen.

Auf Bundesebene läuft der Heizungstausch für Private über die Aktion „Kesseltausch“ der Sanierungsoffensive; die Landesrichtlinie verweist dafür noch auf „raus aus Öl und Gas“. Auf umweltfoerderung.at ist die Aktion „Kesseltausch Ein-Zweifamilienhaus und Reihenhaus 2026“ als beendet ausgewiesen: Die Förderungsmittel wurden ausgeschöpft, eine neue Registrierung oder Antragstellung ist dort derzeit nicht möglich.

Die offizielle Förderseite sanierungsoffensive.gv.at kündigt eine Neuauflage an: Registrierungen und Antragstellungen sind ab dem 02.11.2026 möglich, gefördert werden Lieferungen und Leistungen, die ab dem 07.10.2026 erbracht wurden, und eingereicht werden kann bis zur Ausschöpfung der Budgetmittel, spätestens bis 31.12.2026. Der Antrag muss spätestens 9 Monate nach der Registrierung gestellt werden, dann muss der Tausch abgeschlossen und abgerechnet sein. Gefördert wird der Ersatz einer fossilen Heizung durch Nah-/Fernwärme, eine Holzzentralheizung (Hackgut, Stückholz, Pellets) oder eine Wärmepumpe – ohne Einkommensprüfung. Für die Registrierung ist ein Energieberatungsprotokoll des Bundeslandes erforderlich. Die Förderhöhen stehen im Informationsblatt; aktuelle Bedingungen siehe umweltfoerderung.at und sanierungsoffensive.gv.at. Für 2027 ist eine Fortführung angekündigt, Anträge sollen ab 04.01.2027 möglich sein.

Laut Richtlinie ist die Landesförderung mit der einkommensunabhängigen Bundesförderung „Kesseltausch 2026“ kombinierbar. Zu beachten: Die Ausnahmen vom Nahwärme-Vorrang des Landes gelten nicht für die Bundesförderung.

„Sauber Heizen für Alle“ ist eine gemeinsame Aktion von Bund und Land für einkommensschwache Haushalte, die eine fossile Heizung oder eine Stromdirektheizung ersetzen. Antragsberechtigt sind Eigentümer von Ein-, Zwei- und Reihenhäusern, die das Objekt als Hauptwohnsitz bewohnen. Das Haushaltseinkommen darf € 1.867 netto pro Monat für einen Einpersonenhaushalt nicht überschreiten, mit Zuschlägen pro weiterem Erwachsenen und Kind. Diese Aktion ist mit der Landesförderung Heizungstausch nicht kombinierbar. Zusätzlich unterstützen verschiedene Gemeinden klimafreundliche Heizsysteme; eine Übersicht bietet das Energieinstitut Vorarlberg.

Quelle: umweltfoerderung.at; sanierungsoffensive.gv.at, Neuauflage Kesseltausch; Informationsblatt; Land Vorarlberg · Stand: 15.10.2026

Fristen und
Checkliste.

Die Landesförderung wird nachträglich beantragt, die Bundesförderung beginnt mit einer Registrierung. Diese unterschiedliche Reihenfolge bestimmt die Planung.

Der vollständig ausgefüllte Landesantrag muss spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten, Fachbereich Energie und Klimaschutz, eingereicht werden. Letztmöglicher Antragstag ist der 31.12.2026, bis dahin muss die Anlage in Betrieb sein. Fehlende Unterlagen sind bis 31.12.2027 nachzureichen, sonst verliert der Antrag seine Gültigkeit. Es gilt das Antragsprinzip: Zugrunde gelegt wird die Richtlinie, die bei Antragstellung gültig ist.

  1. Energieberatung. Neutral klären, welche Systeme für das Gebäude in Frage kommen; Energieberatungsprotokoll oder gültigen Energieausweis sichern – der Landesantrag verlangt eines davon.
  2. Nahwärme prüfen. Klären, ob das Objekt im Einzugsgebiet einer qualitätsgesicherten Nahwärme liegt.
  3. Beim Bund registrieren. Bei Ersatz einer fossilen Heizung die Registrierung für den Kesseltausch rechtzeitig vornehmen und die aktuellen Bedingungen prüfen.
  4. Gerät wählen. Auf die Gerätelisten des Landes achten: Emissionsgrenzwerte UZ 37 bei Holzheizungen, Schallleistungspegel laut GET-Datenbank bei Luftwärmepumpen.
  5. Baurecht klären. Für Feuerstätten, Abgasanlagen und Wärmepumpen prüfen, ob das Vorhaben frei ist oder die Gemeinde – bei Grundwasser- und Erdwärmeanlagen auch die Bezirkshauptmannschaft – einzubinden ist.
  6. Alte Anlage entsorgen. Fossile Heizsysteme demontieren, bei Öl-Zentralheizungen den Öltank entfernen, Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren.
  7. Unterlagen sammeln. Detaillierte Schlussrechnungen und Zahlungsbelege, Meldebestätigung aller Haushaltsvorstände, Baubewilligung (Baubescheid der Gemeinde), bei Förderungen über Euro 10.000 die Banklegitimation, bei Gemeinschaftsanlagen das Beiblatt.
  8. Antrag einreichen. Nach der Inbetriebnahme, innerhalb von sechs Monaten und bis 31.12.2026 – mit dem Formular des Landes, auch über dessen Upload-Portal.

Auch nach der Auszahlung gelten Pflichten: Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die Anlage nicht mindestens 10 Jahre ab Auszahlung widmungsgemäß verwendet wird. Das Land kann die Anlage vor Ort prüfen; ein schwerer Mangel führt zum sofortigen Verlust der Förderung, leichtere Mängel können binnen drei Monaten behoben werden.

Quelle: Richtlinie Heizungstausch 2026, § 10, § 12, § 13, § 14; sanierungsoffensive.gv.at · Stand: 15.10.2026

Pellets, Holz
und der
Kamin.

Bei Holzheizungen fördert das Land automatische Hackgut- und Pelletsheizanlagen, Stückholz-Vergaserkessel mit Gebläseunterstützung sowie Kachel- und Kaminöfen – jeweils als Zentralheizung, bei Kesseln in Verbindung mit einem Pufferspeicher. Einzelöfen sind nicht förderbar. Die Emissionsgrenzwerte nach Umweltzeichen-Richtlinie UZ 37 sind bei Volllast einzuhalten; geeignete Geräte listet das Land auf seiner Förderseite. Bei Stückholz ist das Pufferspeichervolumen nach EN 303-5 auszulegen und eine Abnahmemessung durchzuführen, bei Kachelöfen ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von mindestens 85 % nachzuweisen. Kamin, Brennstoffbeschickung und erforderliche bauliche Arbeiten im Heizraum und im Brennstofflager zählen zu den förderfähigen Kosten.

Baurechtlich bedarf nach § 18 Abs. 1 lit. d Baugesetz die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, sowie der Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase einer Baubewilligung. Ausgenommen sind Feuerstätten und Abgaseinrichtungen, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder sich außerhalb von Gebäuden befinden. Wird der Pelletskessel von befugten Fachleuten eingebaut, braucht es dafür nach dieser Bestimmung keine Baubewilligung; andere bauliche Änderungen am Gebäude sind gesondert zu beurteilen.

Unabhängig davon gilt § 37 Baugesetz: Abgasanlagen hat der Bauherr vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen, und zwar vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung. Der Rauchfangkehrer stellt darüber einen schriftlichen Befund aus. Bei einem neuen oder sanierten Kamin gehört dieser Termin daher in den Bauablauf, bevor verputzt oder verkleidet wird.

Quelle: Baugesetz § 18, § 37 (RIS); Richtlinie Heizungstausch 2026, §§ 5, 7, 8 · Stand: 15.10.2026

Wärmepumpe
und
Baurecht.

§ 20 Abs. 6 Baugesetz ermächtigt die Landesregierung, Wärmepumpen per Verordnung freizustellen, sofern Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist. Diese Verordnung gibt es: die Verordnung über freie Bauvorhaben, LGBl. Nr. 30/2026, in Kraft seit 13.06.2026. Sie gilt für Luftwärmepumpen und für Erdwärmepumpen mit Tiefsonden.

Luftwärmepumpen sind frei, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände nach §§ 5 und 6 Baugesetz eingehalten werden, die in Anlage 1 der Verordnung festgelegte Entfernung zur Nachbargrenze und zu Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf demselben Grundstück nicht unterschritten wird, die Aufstellung körperschallgedämpft und schwingungsisoliert erfolgt und die Wärmeleistung 30 kW nicht übersteigt. Die Entfernung hängt vom Aufstellungsort – freie Aufstellung, Wandaufstellung oder Innenaufstellung mit Öffnungen ins Freie – und vom maßgeblichen Schallleistungspegel ab, also dem Herstellerwert abzüglich Minderungen etwa durch eine Schalldämmhaube. Eine Eckaufstellung ist nicht frei.

Erdwärmepumpen in geschlossenen Räumen, ausgenommen Aufenthaltsräume, sind samt Tiefsonden frei, wenn die Abstände eingehalten werden, die Sonden außerhalb der in der Verordnung dargestellten Gebiete mit Gipsvorkommen und außerhalb eines Umkreises von 200 Metern um wasserrechtlich bewilligte Trinkwasserquellen und -brunnen liegen, die Aufstellung schwingungsisoliert erfolgt und der maßgebliche Schallleistungspegel 65 dB nicht übersteigt. Die Förderrichtlinie verlangt für Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Anlagen zusätzlich die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung; zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft.

Ist eine Wärmepumpe nicht frei, klärt die Baubehörde der Gemeinde das Verfahren. Über Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde nach § 34d Abs. 2 Baugesetz innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden. Wie ein Bauantrag abläuft, beschreibt der Ratgeber Baubewilligung in Vorarlberg.

Für die Förderung gilt ein eigener Schallwert: Der maximale Schallleistungspegel laut GET-Datenbank darf 55 dB nicht überschreiten; bis 60 dB sind zulässig mit vom Hersteller bestätigter Drosselung, mit Schallschutzhaube oder bei Innenaufstellung. Über 60 dB ist eine Luftwärmepumpe nicht förderbar. Freistellung und Förderfähigkeit sind daher getrennt zu prüfen; ein früh gewählter Standort mit ausreichender Entfernung zur Nachbargrenze und zu Fenstern ist die Grundlage für die baurechtliche Freistellung.

Quelle: Baugesetz § 20, § 34d; Verordnung über freie Bauvorhaben § 1, § 2, § 3, § 4 (RIS); Energieinstitut Vorarlberg · Stand: 15.10.2026

Erst dämmen,
dann heizen?

Das Energieinstitut Vorarlberg rät, beim Heizungstausch auch an die Gebäudehülle zu denken: Außenwände, Fenster, Außentüren, Dach und Kellerdecke haben großen Einfluss auf den Energieverbrauch und damit auf den Heizwärmebedarf. Wird das Haus später gedämmt, sinkt der Bedarf – eine Heizung, die für den heutigen Zustand ausgelegt ist, kann dann zu groß sein.

Bei Wärmepumpen kommt die Temperatur dazu: Ihre Effizienz hängt laut Energieinstitut von der Differenz zwischen Wärmequelle und Vorlauftemperatur ab. Niedrige Vorlauftemperaturen werden erreicht, wenn der Energiestandard des Gebäudes gut und die Wärmeabgabeflächen groß sind. Die Jahresarbeitszahl sollte über 4 liegen; gemessen wird sie mit Stromzähler und Wärmemengenzähler, die die Landesförderung ohnehin verlangt.

Praktisch heißt das: Steht eine Sanierung der Hülle an, wird die neue Heizung auf den künftigen Wärmebedarf ausgelegt und die Reihenfolge der Arbeiten vorab festgelegt. Die Förderung für Dämmung und Fenster läuft über eine eigene Schiene der Wohnbauförderung; Details stehen im Ratgeber Sanierung mit Förderung in Vorarlberg, die bauliche Seite unter Altbausanierung in Vorarlberg.

Erste Anlaufstelle ist die Energieberatung des Energieinstituts Vorarlberg: kostenlos online und am Energietelefon, produktneutral, mit einer eigenen Heizungswahl-Beratung. Ein Energieberatungsprotokoll ist sowohl für den Landesantrag (alternativ zum Energieausweis) als auch für die Registrierung beim Bund vorgesehen.

Quelle: Energieinstitut Vorarlberg, Öl- oder Gasheizung tauschen, Wärmepumpe, Energieberatung · Stand: 15.10.2026

Unsere Rolle
beim Tausch.

CM Baumanagement ist Generalunternehmer mit Sitz in Feldkirch und begleitet Sanierungen in Vorarlberg: Altbauten modernisieren, energetische Optimierung, Substanzerhalt. Zu unserem Arbeitsprinzip gehören Förderungsabwicklungen und Sanierungskonzepte – von der Analyse möglicher Förderungen bis zur Entwicklung durchdachter Sanierungskonzepte.

Wird der Heizungstausch Teil einer größeren Sanierung, koordinieren wir alle beteiligten Firmen und Fachleute – ein Vertrag, ein Ansprechpartner. CM Baumanagement ist Partnerbetrieb des Energieinstituts Vorarlberg im Programm „Traumhaus Althaus“. Den Förderantrag stellt der Förderwerber, über die Förderung entscheidet die Förderstelle.

Häufige
Fragen.

Wie viel Förderung gibt es 2026 in Vorarlberg für eine Wärmepumpe?
Das Land fördert höchstens 25 % der förderfähigen Kosten. Im Eigenheim liegt die Obergrenze bei Euro 2.000 Basisförderung plus Euro 1.000 Bonus, wenn eine fossile Heizung oder Elektrodirektheizung ersetzt wird. Für Luftwärmepumpen gelten 50 % dieser Sätze, Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen erhalten die vollen Sätze. Zusätzlich ist die Bundesförderung „Kesseltausch 2026“ kombinierbar (Stand 15.10.2026).
Wird eine Pelletsheizung gefördert?
Ja. Das Land fördert automatische Pellets- und Hackgutheizanlagen mit Pufferspeicher als Zentralheizung, wenn die Emissionsgrenzwerte UZ 37 eingehalten werden; geeignete Geräte sind auf der Landesseite gelistet. Im Einzugsgebiet einer qualitätsgesicherten Nahwärme ist grundsätzlich nur der Nahwärmeanschluss förderbar. Auch die Bundesaktion Kesseltausch nennt Holzzentralheizungen mit Pellets.
Wann muss ich den Förderantrag beim Land stellen?
Nach der Inbetriebnahme: spätestens sechs Monate danach, letztmöglich am 31.12.2026, und bis dahin muss die Anlage in Betrieb sein. Fehlende Unterlagen können bis 31.12.2027 nachgereicht werden. Für die Bundesförderung ist dagegen zuerst eine Registrierung nötig.
Brauche ich für eine Luftwärmepumpe eine Baubewilligung?
Seit 13.06.2026 nicht in jedem Fall. Nach der Verordnung über freie Bauvorhaben ist eine Luftwärmepumpe frei, wenn die Abstände nach Baugesetz und die Entfernungen laut Anlage 1 eingehalten werden, sie körperschallgedämpft und schwingungsisoliert aufgestellt ist und höchstens 30 kW leistet. Eine Eckaufstellung ist nicht frei. In anderen Fällen klärt die Gemeinde das Verfahren.
Gibt es beim Heizungstausch eine Einkommensgrenze?
Für die Landesförderung Heizungstausch nicht, und auch die Bundesaktion Kesseltausch sieht keine Einkommensprüfung vor. Eine Einkommensgrenze gilt nur für „Sauber Heizen für Alle“: € 1.867 netto pro Monat für einen Einpersonenhaushalt, mit Zuschlägen. Diese Aktion ist mit der Landesförderung Heizungstausch nicht kombinierbar.
Muss der Rauchfangkehrer den neuen Kamin prüfen?
Ja. Nach § 37 Baugesetz hat der Bauherr Abgasanlagen vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen, bevor verputzt oder verkleidet wird. Der Rauchfangkehrer stellt einen schriftlichen Befund aus.
Sanierung · Förderung · CM

Neue Heizung
im Rahmen
der Sanierung?