Der Energieausweis
einfach erklärt.
Welche Kennwerte im Energieausweis stehen, wie man die Skala liest und wann Bauherren, Eigentümer, Verkäufer und Vermieter in Vorarlberg einen Energieausweis brauchen.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.
Grundlage sind das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, das Vorarlberger Baugesetz, die Baueingabeverordnung und die Bautechnikverordnung (konsolidierte Fassungen im RIS), die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), die Informationen der Energieausweis-Zentrale Vorarlberg sowie die Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes, die bis 31.12.2026 gelten. Verbindlich sind allein die Rechtsvorschriften, die Richtlinien und die Auskunft der zuständigen Stellen.
Der Energieausweis beschreibt den rechnerischen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Wohnung unter Normbedingungen – mit Heizwärmebedarf (HWB), Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf (PEB), CO2-Emissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE). In Vorarlberg ist er dem Bauantrag beizulegen, sofern keine Ausnahme besteht. Bei Verkauf und Vermietung muss er rechtzeitig vor der Vertragserklärung vorgelegt werden und darf dann höchstens zehn Jahre alt sein; Anzeigen müssen Kennwerte nennen. Für die Wohnhaussanierungsförderung sind in der Regel ein Bestands- und ein Planungsausweis nötig.
Was der
Ausweis
zeigt.
Rechtlich heißt der Energieausweis „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“. Das Land Vorarlberg beschreibt ihn als eine Art Typenschein für einzelne Gebäude oder Gebäudeteile.
Der Ausweis rechnet mit Normbedingungen: einem festgelegten Nutzungsprofil, einer bestimmten Innenraumtemperatur und den mittleren Klimadaten des Standorts. Dadurch lassen sich Gebäude untereinander vergleichen. Die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg weist darauf hin, dass sich rechnerischer und tatsächlicher Verbrauch unterscheiden, wenn das tatsächliche Nutzerverhalten vom Standard abweicht. Der Energieausweis ist also eine Bedarfsberechnung und keine Abrechnung des Verbrauchs.
Die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), auf die die Vorarlberger Baueingabeverordnung für Inhalt und Form verweist, definiert die wichtigsten Kennwerte so:
- HWB – Heizwärmebedarf. Der Referenz-Heizwärmebedarf ist jene Wärmemenge, die in den Räumen bereitgestellt werden muss, um sie auf einer normativ geforderten Raumtemperatur zu halten, ohne Erträge aus Wärmerückgewinnung. Er sagt vor allem etwas über die Gebäudehülle aus.
- EEB – Endenergiebedarf. Er umfasst zusätzlich zum Heizenergiebedarf, also inklusive der Verluste der Haustechnik, den allfälligen Betriebsstrom-, Kühl- und Beleuchtungsenergiebedarf und entspricht der Energiemenge, die eingekauft werden muss.
- PEB – Primärenergiebedarf. Der Endenergiebedarf einschließlich der Verluste in allen Vorketten, aufgeteilt in einen erneuerbaren und einen nicht erneuerbaren Anteil.
- CO2eq – Kohlendioxidemissionen. Die gesamten dem Endenergiebedarf zuzurechnenden äquivalenten Treibhausgasemissionen, einschließlich jener für die Vorketten.
- fGEE – Gesamtenergieeffizienz-Faktor. Das Verhältnis des Endenergiebedarfs (abzüglich allfälliger Erträge, zuzüglich Hilfsenergie) zu einem Referenz-Endenergiebedarf, der der Anforderung 2007 entspricht. Ein Wert unter eins bedeutet einen geringeren Bedarf als dieser Referenzwert.
Alle Werte gelten für ein normiertes Nutzerverhalten und geben den Jahresbedarf pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche an. Für Wohngebäude verlangt die Baueingabeverordnung Rechenergebnisse zu Heizwärmebedarf, Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf, CO2-Emissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor, jeweils im Vergleich zu Referenzwerten, außerdem Empfehlungen für Maßnahmen (außer bei Neubau und unmittelbar nach einer größeren Renovierung) und einen technischen Anhang mit den Berechnungsgrundlagen.
Die Skala
richtig lesen.
Auf der ersten Seite ordnet der Energieausweis die Ergebnisse in Effizienzklassen von A++ bis G ein. Die OIB-Richtlinie 6 legt dafür unter anderem diese Klassengrenzen fest (HWB in kWh pro m² und Jahr, Standortklima):
| Klasse | HWB bis | fGEE bis |
|---|---|---|
| A++ | HWB bis 10 | fGEE bis 0,55 |
| A+ | HWB bis 15 | fGEE bis 0,70 |
| A | HWB bis 25 | fGEE bis 0,85 |
| B | HWB bis 50 | fGEE bis 1,00 |
| C | HWB bis 100 | fGEE bis 1,75 |
| D | HWB bis 150 | fGEE bis 2,50 |
| E | HWB bis 200 | fGEE bis 3,25 |
| F | HWB bis 250 | fGEE bis 4,00 |
| G | HWB bis über 250 | fGEE bis über 4,00 |
Je niedriger der Wert, desto besser. Der HWB zeigt vor allem, wie gut die Hülle aus Dach, Wänden, Fenstern und Boden die Wärme hält. Der fGEE bezieht zusätzlich die Haustechnik und die eingekaufte Energie ein. Ein Gebäude kann daher beim HWB eine gute Klasse erreichen und beim fGEE schlechter abschneiden, oder umgekehrt.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Klimamodellen: Das Standortklima (SK) ist das reale Klima am Gebäudestandort; es liegt der Skala zugrunde. Das Referenzklima (RK) ist ein virtuelles Klima zur Ermittlung von Kennzahlen. In Vorarlberg wird die Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen ausschließlich mit Werten für das Referenzklima nachgewiesen, und auch die Wohnbauförderung rechnet mit HWB, PEB und CO2 für das Referenzklima. Wer zwei Ausweise vergleicht, sollte deshalb prüfen, ob jeweils dieselbe Kennzahl gemeint ist.
Auf Seite zwei zeigt eine Grafik, welchen Anteil Raumwärme, Warmwasser und Haushaltsstrom am Gesamtbedarf haben. Die weiteren Seiten enthalten unter anderem Bauteilaufbauten mit U-Werten und, bei bestehenden Gebäuden, Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen.
Pflicht beim
Bauen.
Das Vorarlberger Baugesetz regelt die Details nicht selbst: Nach § 21 Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist, welche Inhalte und welche Form er aufweisen muss und welche fachlichen Anforderungen die ausstellenden Personen erfüllen müssen. Diese Verordnung ist die Baueingabeverordnung.
Nach § 1 Abs. 3 lit. c Baueingabeverordnung ist dem Bauantrag der Energieausweis anzuschließen, sofern keine Ausnahme besteht; er ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln. Pläne, Baubeschreibung, Berechnungen und Energieausweis sind von der Person zu unterfertigen, die sie verfasst hat. Der Ausweis wird über die Landesplattform für Energieausweise mit der dort bereitgestellten Applikation elektronisch erstellt und darf nicht älter als zehn Jahre sein. Kein Energieausweis ist nach § 1 Abs. 4 erforderlich bei:
- Gebäuden, für die die Energieanforderungen der Bautechnikverordnung nicht gelten, etwa nur frostfrei gehaltene oder provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, Gebäude für religiöse Zwecke und frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
- dem Zubau eines verglasten, teilkonditionierten Wintergartens mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche und einer vorgesehenen Raumtemperatur unter 20 °C, sofern er nicht Teil einer größeren Renovierung ist,
- Bauvorhaben, die auf die Anforderungen an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.
Für die Bauanzeige listet § 10 Baueingabeverordnung Zustimmung des Eigentümers, Pläne, Baubeschreibung, Berechnungen und den Nachweis der Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche auf; der Energieausweis ist dort nicht angeführt. Ob ein Vorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, erklärt unser Ratgeber Baubewilligung.
Inhaltlich weist der Ausweis nach, dass die Bautechnikverordnung eingehalten wird: § 41 legt für Neubau und größere Renovierung höchstzulässige Werte für Heizwärmebedarf, Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen fest. Bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m² konditionierter Brutto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die ersten beiden Seiten eines vorhandenen Ausweises gut sichtbar auszuhängen; bei mehr als 250 m² Behördennutzung mit starkem Publikumsverkehr gilt das für einen höchstens zehn Jahre alten Ausweis (§ 42 BTV).
Verkauf und
Vermietung.
Für Verkauf, Vermietung und Verpachtung gilt bundesweit das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG). Als In-Bestand-Gabe gilt auch die Verlängerung eines Bestandrechts.
- Vorlegen. Verkäufer oder Vermieter müssen den Energieausweis rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Mieters vorlegen. Er darf zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein.
- Aushändigen. Binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss ist der Ausweis auszuhändigen, auf Verlangen auch auf Papier, etwa als Ausdruck.
- Wohnung oder Haus. Bei einer einzelnen Wohnung genügt ein Ausweis für diese Wohnung, für eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude oder für das gesamte Gebäude. Bei einem Einfamilienhaus ist ein Ausweis eines vergleichbaren Gebäudes nur zulässig, wenn der Ausweisersteller die Ähnlichkeit bei Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima bestätigt.
- Anzeigen. Seit 1. Juli 2026 sind in Inseraten in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Die Pflicht trifft Verkäufer oder Vermieter ebenso wie den beauftragten Immobilienmakler. Ausweise, die nach der früheren EU-Gebäuderichtlinie erstellt wurden, behalten zehn Jahre ab Erstellung ihre Gültigkeit; in diesem Fall können in Anzeigen wie bisher HWB und fGEE angegeben werden. Dasselbe gilt, solange für Ausweise mit den neuen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht.
Die Rechtsfolgen sind klar geregelt: Wird ein Ausweis vorgelegt, gelten die darin angegebenen Kennzahlen – unter Berücksichtigung unvermeidlicher Bandbreiten – als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB, und der Ausweisersteller haftet dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit. Fehlt der Ausweis bei Vertragserklärung, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wird er nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, kann der Käufer oder Mieter die Aushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Ausweis einholen und die angemessenen Kosten binnen dreier Jahre ersetzt verlangen. Vereinbarungen, die diese Pflichten ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Wer in der Anzeige die Kennwerte weglässt oder den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt bzw. nicht aushändigt, begeht eine Verwaltungsübertretung; das EAVG sieht jeweils eine Geldstrafe bis zu 1.450 Euro vor. Ein Makler ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Pflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der Werte bzw. zur Einholung eines Ausweises aufgefordert hat. Ausgenommen sind unter anderem nur frostfrei gehaltene Gebäude, im Verkaufsfall objektiv abbruchreife Gebäude unter den Voraussetzungen des § 5, Gebäude für Gottesdienste, provisorische Gebäude mit höchstens zwei Jahren Nutzungsdauer, bestimmte Ferienwohngebäude und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Wann Pflicht,
wann nicht.
| Situation | Energieausweis nötig? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Neubau mit Bauantrag | Energieausweis nötig? Ja, als Beilage zum Bauantrag, auch elektronisch | Rechtsgrundlage § 21 Abs. 2 BauG, § 1 Abs. 3 lit. c und § 4 BEV |
| Zubau, Umbau oder größere Renovierung mit Bauantrag | Energieausweis nötig? Ja, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 BEV greift | Rechtsgrundlage § 1 Abs. 3 und 4 BEV |
| Teilkonditionierter Wintergarten unter 50 m², unter 20 °C | Energieausweis nötig? Nein, außer im Rahmen einer größeren Renovierung | Rechtsgrundlage § 1 Abs. 4 lit. b BEV |
| Vorhaben ohne Einfluss auf Energieeinsparung und Wärmeschutz | Energieausweis nötig? Nein | Rechtsgrundlage § 1 Abs. 4 lit. c BEV |
| Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung | Energieausweis nötig? Ja, vorlegen und aushändigen, höchstens zehn Jahre alt | Rechtsgrundlage § 4 EAVG 2012 |
| Immobilienanzeige in Print oder online | Energieausweis nötig? Ja, Kennwerte angeben | Rechtsgrundlage § 3 und § 10a EAVG 2012 |
| Frei stehendes Gebäude unter 50 Quadratmetern Gesamtnutzfläche (Verkauf, Miete) | Energieausweis nötig? Nein | Rechtsgrundlage § 5 Z 7 EAVG 2012 |
| Wohnhaussanierungsförderung mit Maßnahmen an der thermischen Hülle | Energieausweis nötig? Ja, Bestand und Planung | Rechtsgrundlage Wohnhaussanierungsrichtlinie, gilt bis 31.12.2026 |
| Geförderte Sanierung ohne Eingriff in die thermische Hülle | Energieausweis nötig? Nein, Nachweis über Angebote und Rechnungen | Rechtsgrundlage Wohnhaussanierungsrichtlinie |
| Neubauförderung für den privaten Wohnbau | Energieausweis nötig? Ja, Eingabe in der EAWZ | Rechtsgrundlage Neubauförderungsrichtlinie, gilt bis 31.12.2026 |
Die Tabelle fasst die häufigsten Fälle zusammen. Bei Sonderfällen wie Betriebsgebäuden mit Abwärmenutzung, abbruchreifen Objekten oder Ferienhäusern lohnt der Blick in den Gesetzestext oder eine Rückfrage bei der Baubehörde der Gemeinde.
Ausweis und
Förderung.
In der Vorarlberger Wohnbauförderung ist der Energieausweis Rechengrundlage. Die Broschüre des Landes nennt ihn das zentrale Element der Wohnhaussanierung: Sanierte Bauteilflächen, U-Werte und verwendete Dämmstoffe werden dem Ausweis entnommen. Nach der Wohnhaussanierungsrichtlinie sind bei jeder Sanierung Energieausweise vor der Sanierung (Bestand) und auf Basis der beantragten Maßnahmen (Planung) zu erstellen. Betreffen die geplanten Maßnahmen die thermische Gebäudehülle nicht, sind diese Ausweise nicht erforderlich; U-Werte, Materialien und Flächen sind dann mit Angeboten und Rechnungen zu belegen.
Weicht die Ausführung wesentlich von der beantragten Variante ab, ist der Ausweis auf Basis der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen zu aktualisieren; für die endgültige Förderungsberechnung zählen dann ausschließlich Bauteilflächen und U-Werte aus diesem aktualisierten Ausweis. Die geförderte Sanierungsberatung umfasst ein Sanierungskonzept samt Bestands- und Planungsenergieausweis; die reine Erstellung von Energieausweisen wird über die Beratungsförderungen jedoch nicht gefördert. Für erhaltenswerte Wohnhäuser sind Energieausweise und U-Wert-Nachweise laut Richtlinie nicht erforderlich.
Bei der Neubauförderung erfolgt die Zusage auf Basis des vom Aussteller freigegebenen Energieausweises, der in der Energieausweis-Zentrale EAWZ einzugeben ist. Weicht die Umsetzung vom Antrag ab, ist der Ausweis zu aktualisieren, und zu jedem Ausweis ist anzugeben, welche Pläne (Index, Datum) der Berechnung zugrunde liegen. Beide Richtlinien gelten für Förderungsanträge bis 31.12.2026. Wie die Förderung im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Ratgeber Sanierung mit Förderung; den Ablauf einer Sanierung beschreibt die Seite Altbausanierung in Vorarlberg.
Wer ihn
ausstellt.
Nach § 5 Baueingabeverordnung müssen Personen, die Energieausweise ausstellen, qualifiziert und unabhängig sein. Als qualifiziert gilt, wer nach bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung befugt ist. Die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg (EAWZ) nennt Personen und Unternehmen, die nach Ziviltechnikergesetz oder Gewerbeordnung dazu befugt sind, etwa Architektur- und Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung sowie bestimmte Baugewerbe, und führt eine Liste der registrierten Erstellenden.
Die Ersteller müssen Ausweise für Gebäude in Vorarlberg samt Berechnungsdatei in der Energieausweisdatenbank des Landes registrieren (§ 21a Baugesetz). Eigentümer haben ein Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Ausweises. Seit der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 regelt § 49b Baugesetz, dass die Landesregierung registrierte Energieausweise stichprobenhaft überprüft. Für die Richtigkeit des Inhalts haftet der beauftragte Ersteller.
Zum Ablauf schreibt die EAWZ: Ein Amts- oder Behördenbesuch ist nicht nötig. Die auftraggebende Person beauftragt eine befugte Fachperson ihrer Wahl, die Gebäudegeometrie, Bauteilaufbauten und Haustechnik anhand von Plänen oder eines Aufmaßes vor Ort erfasst. Bei älteren Gebäuden empfiehlt die EAWZ jedenfalls eine Besichtigung vor Ort. Die Kosten sind nicht reglementiert, werden vertraglich vereinbart und sind vom Eigentümer zu tragen; die EAWZ empfiehlt, mehrere Erstellende zu kontaktieren und Angebote einzuholen.
Einen gültigen Vorarlberger Ausweis (ausgestellt ab 01.01.2022) erkennt man laut EAWZ an der eindeutigen EA-Nummer und dem Landeslogo im Seitenkopf, an EA-Schlüssel und QR-Code im Fußbereich sowie an Unterschrift, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum und Angabe der Rechtsgrundlage auf Seite zwei.
Fehler und
Checkliste.
Viele Probleme entstehen nicht bei der Berechnung, sondern beim Zeitpunkt und bei der Abstimmung mit Planung und Förderung. Häufige Stolpersteine:
- Zu spät vorgelegt. Der Ausweis wird erst bei der Unterzeichnung oder danach übergeben. Das EAVG verlangt die Vorlage rechtzeitig vor der Vertragserklärung.
- Abgelaufener Ausweis. Ein Ausweis, der zum Zeitpunkt der Vorlage älter als zehn Jahre ist, erfüllt die Vorlagepflicht nicht. Das Gültigkeitsdatum steht auf Seite zwei.
- Bedarf mit Verbrauch verwechselt. Der Ausweis rechnet mit Normbedingungen. Abweichungen zur Heizkostenabrechnung sind kein Fehler des Ausweises, sondern Folge des tatsächlichen Nutzerverhaltens.
- Kennzahlen vermischt. Werte für Referenz- und Standortklima werden verglichen, als wären sie dieselbe Größe.
- Ausführung weicht ab. Bei geförderten Vorhaben wird anders gebaut als beantragt, ohne den Ausweis zu aktualisieren. Maßgeblich für die Endabrechnung sind dann die Werte des aktualisierten Ausweises.
- Verzicht vereinbart. Klauseln wie „Der Käufer verzichtet auf den Energieausweis“ sind nach § 8 EAVG unwirksam.
- Zweck klären. Bauantrag, Verkauf, Vermietung oder Förderansuchen? Bei einer Sanierung mit Förderung werden Bestands- und Planungsausweis benötigt, gegebenenfalls mit mehreren Varianten.
- Unterlagen sammeln. Pläne, Baubeschreibung, Angaben zu Bauteilaufbauten, Fenstern und Dämmung, Unterlagen zur Heizung und Warmwasserbereitung sowie bekannte Sanierungen.
- Ersteller auswählen. Befugte Fachpersonen über die Liste der EAWZ finden, mehrere anfragen und Angebote vergleichen.
- Leistungsumfang festlegen. Einmalige Berechnung oder Begleitung im Planungsprozess? Vor-Ort-Besichtigung, Sanierungsvarianten, Unterstützung beim Förderansuchen?
- Ausweis prüfen. EA-Nummer, EA-Schlüssel, QR-Code, Unterschrift, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum kontrollieren und sich den Ausweis bei der Übergabe erklären lassen.
- Ablegen. EA-Nummer und Schlüssel aufbewahren; damit lässt sich der Ausweis jederzeit über eawz.at abrufen.
Unsere Rolle
im Projekt.
CM Baumanagement GmbH, Im Kratta 2 in 6800 Feldkirch, ist Generalunternehmer in Vorarlberg: ein Vertrag, ein Ansprechpartner. Im Bereich Sanierung modernisieren wir Altbauten, mit energetischer Optimierung als einem der Schwerpunkte. Zu unserer Arbeitsweise gehören Förderungsabwicklungen und Sanierungskonzepte, von der Analyse möglicher Förderungen bis hin zur Entwicklung durchdachter Sanierungskonzepte.
Den Energieausweis stellt eine dazu befugte Fachperson aus. Wir koordinieren alle beteiligten Unternehmen und Fachleute und übernehmen in der Planungsphase den Behördenweg. CM Baumanagement ist Partnerbetrieb Traumhaus Althaus des Energieinstituts Vorarlberg. Für ein Erstgespräch, vor Ort oder digital, nutzen Sie unser Kontaktformular.
Häufige
Fragen.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich meine Wohnung vermiete?
Was passiert, wenn beim Verkauf kein Energieausweis vorgelegt wird?
Was bedeutet der HWB-Wert?
Wer darf in Vorarlberg einen Energieausweis erstellen?
Wo finde ich den Energieausweis meines Hauses?
Amtliche
Quellen.
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 3 (Fassung BGBl. I Nr. 38/2026)
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 4 Vorlage- und Aushändigungspflicht
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 5 Ausnahmen
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 7 Rechtsfolgen
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 9 Strafbestimmungen
- RIS: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 10a Übergangsbestimmungen
- RIS: Vorarlberger Baugesetz, § 21
- RIS: Vorarlberger Baugesetz, § 21a Energieausweisdatenbank
- RIS: Vorarlberger Baugesetz, § 49b Überprüfung von Energieausweisen
- RIS: Baueingabeverordnung, § 1 Bauantrag
- RIS: Baueingabeverordnung, § 4 Inhalt und Form des Energieausweises
- RIS: Baueingabeverordnung, § 5 Ausstellung eines Energieausweises
- RIS: Bautechnikverordnung, § 41 OIB-Richtlinie 6
- RIS: Bautechnikverordnung, § 42 Gebäude mit starkem Publikumsverkehr
- OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019 (bereitgestellt vom Land Tirol)
- Energieausweis-Zentrale Vorarlberg: Wobei hilft mir der Energieausweis?
- Energieausweis-Zentrale Vorarlberg: Wer darf Energieausweise ausstellen?
- Energieausweis-Zentrale Vorarlberg: Ablauf und Kosten
- Energieausweis-Zentrale Vorarlberg: Merkmale eines Energieausweises
- Land Vorarlberg: Energieausweis
- Land Vorarlberg: Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026 (gilt bis 31.12.2026)
- Land Vorarlberg: Broschüre Sanieren Juli 2025/2026
- Land Vorarlberg: Neubauförderungsrichtlinie Juli 2025/2026 (gilt bis 31.12.2026)