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Ratgeber · Energie

Der Energieausweis
einfach erklärt.

Welche Kennwerte im Energieausweis stehen, wie man die Skala liest und wann Bauherren, Eigentümer, Verkäufer und Vermieter in Vorarlberg einen Energieausweis brauchen.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.

Grundlage sind das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, das Vorarlberger Baugesetz, die Baueingabeverordnung und die Bautechnikverordnung (konsolidierte Fassungen im RIS), die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), die Informationen der Energieausweis-Zentrale Vorarlberg sowie die Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes, die bis 31.12.2026 gelten. Verbindlich sind allein die Rechtsvorschriften, die Richtlinien und die Auskunft der zuständigen Stellen.

Der Energieausweis beschreibt den rechnerischen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Wohnung unter Normbedingungen – mit Heizwärmebedarf (HWB), Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf (PEB), CO2-Emissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE). In Vorarlberg ist er dem Bauantrag beizulegen, sofern keine Ausnahme besteht. Bei Verkauf und Vermietung muss er rechtzeitig vor der Vertragserklärung vorgelegt werden und darf dann höchstens zehn Jahre alt sein; Anzeigen müssen Kennwerte nennen. Für die Wohnhaussanierungsförderung sind in der Regel ein Bestands- und ein Planungsausweis nötig.

Was der
Ausweis
zeigt.

Rechtlich heißt der Energieausweis „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“. Das Land Vorarlberg beschreibt ihn als eine Art Typenschein für einzelne Gebäude oder Gebäudeteile.

Der Ausweis rechnet mit Normbedingungen: einem festgelegten Nutzungsprofil, einer bestimmten Innenraumtemperatur und den mittleren Klimadaten des Standorts. Dadurch lassen sich Gebäude untereinander vergleichen. Die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg weist darauf hin, dass sich rechnerischer und tatsächlicher Verbrauch unterscheiden, wenn das tatsächliche Nutzerverhalten vom Standard abweicht. Der Energieausweis ist also eine Bedarfsberechnung und keine Abrechnung des Verbrauchs.

Die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), auf die die Vorarlberger Baueingabeverordnung für Inhalt und Form verweist, definiert die wichtigsten Kennwerte so:

  • HWB – Heizwärmebedarf. Der Referenz-Heizwärmebedarf ist jene Wärmemenge, die in den Räumen bereitgestellt werden muss, um sie auf einer normativ geforderten Raumtemperatur zu halten, ohne Erträge aus Wärmerückgewinnung. Er sagt vor allem etwas über die Gebäudehülle aus.
  • EEB – Endenergiebedarf. Er umfasst zusätzlich zum Heizenergiebedarf, also inklusive der Verluste der Haustechnik, den allfälligen Betriebsstrom-, Kühl- und Beleuchtungsenergiebedarf und entspricht der Energiemenge, die eingekauft werden muss.
  • PEB – Primärenergiebedarf. Der Endenergiebedarf einschließlich der Verluste in allen Vorketten, aufgeteilt in einen erneuerbaren und einen nicht erneuerbaren Anteil.
  • CO2eq – Kohlendioxidemissionen. Die gesamten dem Endenergiebedarf zuzurechnenden äquivalenten Treibhausgasemissionen, einschließlich jener für die Vorketten.
  • fGEE – Gesamtenergieeffizienz-Faktor. Das Verhältnis des Endenergiebedarfs (abzüglich allfälliger Erträge, zuzüglich Hilfsenergie) zu einem Referenz-Endenergiebedarf, der der Anforderung 2007 entspricht. Ein Wert unter eins bedeutet einen geringeren Bedarf als dieser Referenzwert.

Alle Werte gelten für ein normiertes Nutzerverhalten und geben den Jahresbedarf pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche an. Für Wohngebäude verlangt die Baueingabeverordnung Rechenergebnisse zu Heizwärmebedarf, Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf, CO2-Emissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor, jeweils im Vergleich zu Referenzwerten, außerdem Empfehlungen für Maßnahmen (außer bei Neubau und unmittelbar nach einer größeren Renovierung) und einen technischen Anhang mit den Berechnungsgrundlagen.

Quellen: OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, § 4 Baueingabeverordnung, EAWZ: Wobei hilft mir der Energieausweis? · Stand: 15.10.2026

Die Skala
richtig lesen.

Auf der ersten Seite ordnet der Energieausweis die Ergebnisse in Effizienzklassen von A++ bis G ein. Die OIB-Richtlinie 6 legt dafür unter anderem diese Klassengrenzen fest (HWB in kWh pro m² und Jahr, Standortklima):

KlasseHWB bisfGEE bis
A++HWB bis
10
fGEE bis
0,55
A+HWB bis
15
fGEE bis
0,70
AHWB bis
25
fGEE bis
0,85
BHWB bis
50
fGEE bis
1,00
CHWB bis
100
fGEE bis
1,75
DHWB bis
150
fGEE bis
2,50
EHWB bis
200
fGEE bis
3,25
FHWB bis
250
fGEE bis
4,00
GHWB bis
über 250
fGEE bis
über 4,00

Je niedriger der Wert, desto besser. Der HWB zeigt vor allem, wie gut die Hülle aus Dach, Wänden, Fenstern und Boden die Wärme hält. Der fGEE bezieht zusätzlich die Haustechnik und die eingekaufte Energie ein. Ein Gebäude kann daher beim HWB eine gute Klasse erreichen und beim fGEE schlechter abschneiden, oder umgekehrt.

Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Klimamodellen: Das Standortklima (SK) ist das reale Klima am Gebäudestandort; es liegt der Skala zugrunde. Das Referenzklima (RK) ist ein virtuelles Klima zur Ermittlung von Kennzahlen. In Vorarlberg wird die Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen ausschließlich mit Werten für das Referenzklima nachgewiesen, und auch die Wohnbauförderung rechnet mit HWB, PEB und CO2 für das Referenzklima. Wer zwei Ausweise vergleicht, sollte deshalb prüfen, ob jeweils dieselbe Kennzahl gemeint ist.

Auf Seite zwei zeigt eine Grafik, welchen Anteil Raumwärme, Warmwasser und Haushaltsstrom am Gesamtbedarf haben. Die weiteren Seiten enthalten unter anderem Bauteilaufbauten mit U-Werten und, bei bestehenden Gebäuden, Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen.

Quellen: OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, Punkt 6, § 41 Bautechnikverordnung, EAWZ · Stand: 15.10.2026

Pflicht beim
Bauen.

Das Vorarlberger Baugesetz regelt die Details nicht selbst: Nach § 21 Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist, welche Inhalte und welche Form er aufweisen muss und welche fachlichen Anforderungen die ausstellenden Personen erfüllen müssen. Diese Verordnung ist die Baueingabeverordnung.

Nach § 1 Abs. 3 lit. c Baueingabeverordnung ist dem Bauantrag der Energieausweis anzuschließen, sofern keine Ausnahme besteht; er ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln. Pläne, Baubeschreibung, Berechnungen und Energieausweis sind von der Person zu unterfertigen, die sie verfasst hat. Der Ausweis wird über die Landesplattform für Energieausweise mit der dort bereitgestellten Applikation elektronisch erstellt und darf nicht älter als zehn Jahre sein. Kein Energieausweis ist nach § 1 Abs. 4 erforderlich bei:

  • Gebäuden, für die die Energieanforderungen der Bautechnikverordnung nicht gelten, etwa nur frostfrei gehaltene oder provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, Gebäude für religiöse Zwecke und frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
  • dem Zubau eines verglasten, teilkonditionierten Wintergartens mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche und einer vorgesehenen Raumtemperatur unter 20 °C, sofern er nicht Teil einer größeren Renovierung ist,
  • Bauvorhaben, die auf die Anforderungen an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.

Für die Bauanzeige listet § 10 Baueingabeverordnung Zustimmung des Eigentümers, Pläne, Baubeschreibung, Berechnungen und den Nachweis der Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche auf; der Energieausweis ist dort nicht angeführt. Ob ein Vorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, erklärt unser Ratgeber Baubewilligung.

Inhaltlich weist der Ausweis nach, dass die Bautechnikverordnung eingehalten wird: § 41 legt für Neubau und größere Renovierung höchstzulässige Werte für Heizwärmebedarf, Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen fest. Bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m² konditionierter Brutto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die ersten beiden Seiten eines vorhandenen Ausweises gut sichtbar auszuhängen; bei mehr als 250 m² Behördennutzung mit starkem Publikumsverkehr gilt das für einen höchstens zehn Jahre alten Ausweis (§ 42 BTV).

Quellen: § 21 Baugesetz, § 1 BEV, § 4 BEV, § 10 BEV, § 42 BTV · Stand: 15.10.2026

Verkauf und
Vermietung.

Für Verkauf, Vermietung und Verpachtung gilt bundesweit das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG). Als In-Bestand-Gabe gilt auch die Verlängerung eines Bestandrechts.

  1. Vorlegen. Verkäufer oder Vermieter müssen den Energieausweis rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Mieters vorlegen. Er darf zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein.
  2. Aushändigen. Binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss ist der Ausweis auszuhändigen, auf Verlangen auch auf Papier, etwa als Ausdruck.
  3. Wohnung oder Haus. Bei einer einzelnen Wohnung genügt ein Ausweis für diese Wohnung, für eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude oder für das gesamte Gebäude. Bei einem Einfamilienhaus ist ein Ausweis eines vergleichbaren Gebäudes nur zulässig, wenn der Ausweisersteller die Ähnlichkeit bei Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima bestätigt.
  4. Anzeigen. Seit 1. Juli 2026 sind in Inseraten in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Die Pflicht trifft Verkäufer oder Vermieter ebenso wie den beauftragten Immobilienmakler. Ausweise, die nach der früheren EU-Gebäuderichtlinie erstellt wurden, behalten zehn Jahre ab Erstellung ihre Gültigkeit; in diesem Fall können in Anzeigen wie bisher HWB und fGEE angegeben werden. Dasselbe gilt, solange für Ausweise mit den neuen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht.

Die Rechtsfolgen sind klar geregelt: Wird ein Ausweis vorgelegt, gelten die darin angegebenen Kennzahlen – unter Berücksichtigung unvermeidlicher Bandbreiten – als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB, und der Ausweisersteller haftet dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit. Fehlt der Ausweis bei Vertragserklärung, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wird er nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, kann der Käufer oder Mieter die Aushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Ausweis einholen und die angemessenen Kosten binnen dreier Jahre ersetzt verlangen. Vereinbarungen, die diese Pflichten ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

Wer in der Anzeige die Kennwerte weglässt oder den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt bzw. nicht aushändigt, begeht eine Verwaltungsübertretung; das EAVG sieht jeweils eine Geldstrafe bis zu 1.450 Euro vor. Ein Makler ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Pflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der Werte bzw. zur Einholung eines Ausweises aufgefordert hat. Ausgenommen sind unter anderem nur frostfrei gehaltene Gebäude, im Verkaufsfall objektiv abbruchreife Gebäude unter den Voraussetzungen des § 5, Gebäude für Gottesdienste, provisorische Gebäude mit höchstens zwei Jahren Nutzungsdauer, bestimmte Ferienwohngebäude und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

Quellen: EAVG 2012 § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10a in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2026 · Stand: 15.10.2026

Wann Pflicht,
wann nicht.

SituationEnergieausweis nötig?Rechtsgrundlage
Neubau mit BauantragEnergieausweis nötig?
Ja, als Beilage zum Bauantrag, auch elektronisch
Rechtsgrundlage
§ 21 Abs. 2 BauG, § 1 Abs. 3 lit. c und § 4 BEV
Zubau, Umbau oder größere Renovierung mit BauantragEnergieausweis nötig?
Ja, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 BEV greift
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 3 und 4 BEV
Teilkonditionierter Wintergarten unter 50 m², unter 20 °CEnergieausweis nötig?
Nein, außer im Rahmen einer größeren Renovierung
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 4 lit. b BEV
Vorhaben ohne Einfluss auf Energieeinsparung und WärmeschutzEnergieausweis nötig?
Nein
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 4 lit. c BEV
Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer WohnungEnergieausweis nötig?
Ja, vorlegen und aushändigen, höchstens zehn Jahre alt
Rechtsgrundlage
§ 4 EAVG 2012
Immobilienanzeige in Print oder onlineEnergieausweis nötig?
Ja, Kennwerte angeben
Rechtsgrundlage
§ 3 und § 10a EAVG 2012
Frei stehendes Gebäude unter 50 Quadratmetern Gesamtnutzfläche (Verkauf, Miete)Energieausweis nötig?
Nein
Rechtsgrundlage
§ 5 Z 7 EAVG 2012
Wohnhaussanierungsförderung mit Maßnahmen an der thermischen HülleEnergieausweis nötig?
Ja, Bestand und Planung
Rechtsgrundlage
Wohnhaussanierungsrichtlinie, gilt bis 31.12.2026
Geförderte Sanierung ohne Eingriff in die thermische HülleEnergieausweis nötig?
Nein, Nachweis über Angebote und Rechnungen
Rechtsgrundlage
Wohnhaussanierungsrichtlinie
Neubauförderung für den privaten WohnbauEnergieausweis nötig?
Ja, Eingabe in der EAWZ
Rechtsgrundlage
Neubauförderungsrichtlinie, gilt bis 31.12.2026

Die Tabelle fasst die häufigsten Fälle zusammen. Bei Sonderfällen wie Betriebsgebäuden mit Abwärmenutzung, abbruchreifen Objekten oder Ferienhäusern lohnt der Blick in den Gesetzestext oder eine Rückfrage bei der Baubehörde der Gemeinde.

Quellen: § 1 BEV, § 5 EAVG, Wohnhaussanierungsrichtlinie, Neubauförderungsrichtlinie · Stand: 15.10.2026

Ausweis und
Förderung.

In der Vorarlberger Wohnbauförderung ist der Energieausweis Rechengrundlage. Die Broschüre des Landes nennt ihn das zentrale Element der Wohnhaussanierung: Sanierte Bauteilflächen, U-Werte und verwendete Dämmstoffe werden dem Ausweis entnommen. Nach der Wohnhaussanierungsrichtlinie sind bei jeder Sanierung Energieausweise vor der Sanierung (Bestand) und auf Basis der beantragten Maßnahmen (Planung) zu erstellen. Betreffen die geplanten Maßnahmen die thermische Gebäudehülle nicht, sind diese Ausweise nicht erforderlich; U-Werte, Materialien und Flächen sind dann mit Angeboten und Rechnungen zu belegen.

Weicht die Ausführung wesentlich von der beantragten Variante ab, ist der Ausweis auf Basis der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen zu aktualisieren; für die endgültige Förderungsberechnung zählen dann ausschließlich Bauteilflächen und U-Werte aus diesem aktualisierten Ausweis. Die geförderte Sanierungsberatung umfasst ein Sanierungskonzept samt Bestands- und Planungsenergieausweis; die reine Erstellung von Energieausweisen wird über die Beratungsförderungen jedoch nicht gefördert. Für erhaltenswerte Wohnhäuser sind Energieausweise und U-Wert-Nachweise laut Richtlinie nicht erforderlich.

Bei der Neubauförderung erfolgt die Zusage auf Basis des vom Aussteller freigegebenen Energieausweises, der in der Energieausweis-Zentrale EAWZ einzugeben ist. Weicht die Umsetzung vom Antrag ab, ist der Ausweis zu aktualisieren, und zu jedem Ausweis ist anzugeben, welche Pläne (Index, Datum) der Berechnung zugrunde liegen. Beide Richtlinien gelten für Förderungsanträge bis 31.12.2026. Wie die Förderung im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Ratgeber Sanierung mit Förderung; den Ablauf einer Sanierung beschreibt die Seite Altbausanierung in Vorarlberg.

Quellen: Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026, Broschüre Sanieren, Neubauförderungsrichtlinie (gelten bis 31.12.2026) · Stand: 15.10.2026

Wer ihn
ausstellt.

Nach § 5 Baueingabeverordnung müssen Personen, die Energieausweise ausstellen, qualifiziert und unabhängig sein. Als qualifiziert gilt, wer nach bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung befugt ist. Die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg (EAWZ) nennt Personen und Unternehmen, die nach Ziviltechnikergesetz oder Gewerbeordnung dazu befugt sind, etwa Architektur- und Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung sowie bestimmte Baugewerbe, und führt eine Liste der registrierten Erstellenden.

Die Ersteller müssen Ausweise für Gebäude in Vorarlberg samt Berechnungsdatei in der Energieausweisdatenbank des Landes registrieren (§ 21a Baugesetz). Eigentümer haben ein Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Ausweises. Seit der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 regelt § 49b Baugesetz, dass die Landesregierung registrierte Energieausweise stichprobenhaft überprüft. Für die Richtigkeit des Inhalts haftet der beauftragte Ersteller.

Zum Ablauf schreibt die EAWZ: Ein Amts- oder Behördenbesuch ist nicht nötig. Die auftraggebende Person beauftragt eine befugte Fachperson ihrer Wahl, die Gebäudegeometrie, Bauteilaufbauten und Haustechnik anhand von Plänen oder eines Aufmaßes vor Ort erfasst. Bei älteren Gebäuden empfiehlt die EAWZ jedenfalls eine Besichtigung vor Ort. Die Kosten sind nicht reglementiert, werden vertraglich vereinbart und sind vom Eigentümer zu tragen; die EAWZ empfiehlt, mehrere Erstellende zu kontaktieren und Angebote einzuholen.

Einen gültigen Vorarlberger Ausweis (ausgestellt ab 01.01.2022) erkennt man laut EAWZ an der eindeutigen EA-Nummer und dem Landeslogo im Seitenkopf, an EA-Schlüssel und QR-Code im Fußbereich sowie an Unterschrift, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum und Angabe der Rechtsgrundlage auf Seite zwei.

Quellen: § 5 BEV, § 21a BauG, § 49b BauG, EAWZ: Wer darf ausstellen?, EAWZ: Ablauf und Kosten, EAWZ: Merkmale, Liste der Erstellenden · Stand: 15.10.2026

Fehler und
Checkliste.

Viele Probleme entstehen nicht bei der Berechnung, sondern beim Zeitpunkt und bei der Abstimmung mit Planung und Förderung. Häufige Stolpersteine:

  • Zu spät vorgelegt. Der Ausweis wird erst bei der Unterzeichnung oder danach übergeben. Das EAVG verlangt die Vorlage rechtzeitig vor der Vertragserklärung.
  • Abgelaufener Ausweis. Ein Ausweis, der zum Zeitpunkt der Vorlage älter als zehn Jahre ist, erfüllt die Vorlagepflicht nicht. Das Gültigkeitsdatum steht auf Seite zwei.
  • Bedarf mit Verbrauch verwechselt. Der Ausweis rechnet mit Normbedingungen. Abweichungen zur Heizkostenabrechnung sind kein Fehler des Ausweises, sondern Folge des tatsächlichen Nutzerverhaltens.
  • Kennzahlen vermischt. Werte für Referenz- und Standortklima werden verglichen, als wären sie dieselbe Größe.
  • Ausführung weicht ab. Bei geförderten Vorhaben wird anders gebaut als beantragt, ohne den Ausweis zu aktualisieren. Maßgeblich für die Endabrechnung sind dann die Werte des aktualisierten Ausweises.
  • Verzicht vereinbart. Klauseln wie „Der Käufer verzichtet auf den Energieausweis“ sind nach § 8 EAVG unwirksam.
  1. Zweck klären. Bauantrag, Verkauf, Vermietung oder Förderansuchen? Bei einer Sanierung mit Förderung werden Bestands- und Planungsausweis benötigt, gegebenenfalls mit mehreren Varianten.
  2. Unterlagen sammeln. Pläne, Baubeschreibung, Angaben zu Bauteilaufbauten, Fenstern und Dämmung, Unterlagen zur Heizung und Warmwasserbereitung sowie bekannte Sanierungen.
  3. Ersteller auswählen. Befugte Fachpersonen über die Liste der EAWZ finden, mehrere anfragen und Angebote vergleichen.
  4. Leistungsumfang festlegen. Einmalige Berechnung oder Begleitung im Planungsprozess? Vor-Ort-Besichtigung, Sanierungsvarianten, Unterstützung beim Förderansuchen?
  5. Ausweis prüfen. EA-Nummer, EA-Schlüssel, QR-Code, Unterschrift, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum kontrollieren und sich den Ausweis bei der Übergabe erklären lassen.
  6. Ablegen. EA-Nummer und Schlüssel aufbewahren; damit lässt sich der Ausweis jederzeit über eawz.at abrufen.

Quellen: § 4 EAVG, § 8 EAVG, EAWZ: Ablauf und Kosten, EAWZ: Merkmale · Stand: 15.10.2026

Unsere Rolle
im Projekt.

CM Baumanagement GmbH, Im Kratta 2 in 6800 Feldkirch, ist Generalunternehmer in Vorarlberg: ein Vertrag, ein Ansprechpartner. Im Bereich Sanierung modernisieren wir Altbauten, mit energetischer Optimierung als einem der Schwerpunkte. Zu unserer Arbeitsweise gehören Förderungsabwicklungen und Sanierungskonzepte, von der Analyse möglicher Förderungen bis hin zur Entwicklung durchdachter Sanierungskonzepte.

Den Energieausweis stellt eine dazu befugte Fachperson aus. Wir koordinieren alle beteiligten Unternehmen und Fachleute und übernehmen in der Planungsphase den Behördenweg. CM Baumanagement ist Partnerbetrieb Traumhaus Althaus des Energieinstituts Vorarlberg. Für ein Erstgespräch, vor Ort oder digital, nutzen Sie unser Kontaktformular.

Häufige
Fragen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Für Verkauf und Vermietung darf der Ausweis zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens zehn Jahre alt sein (§ 4 EAVG 2012). Auch für das Bauverfahren in Vorarlberg darf er nicht älter als zehn Jahre sein (§ 4 Abs. 9 Baueingabeverordnung). Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum stehen auf Seite zwei des Ausweises.
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich meine Wohnung vermiete?
Ja. Das EAVG verpflichtet auch Vermieter, den Ausweis vor der Vertragserklärung des Mieters vorzulegen und binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen; das gilt auch bei Verlängerung eines Mietvertrags. Für eine einzelne Wohnung genügt ein Ausweis für diese Wohnung, für eine vergleichbare Wohnung im selben Haus oder für das ganze Gebäude. Im Inserat sind die Kennwerte anzugeben.
Was passiert, wenn beim Verkauf kein Energieausweis vorgelegt wird?
Dann gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 EAVG). Wird der Ausweis trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, kann der Käufer die Aushändigung einklagen oder selbst einen Ausweis einholen und die angemessenen Kosten binnen dreier Jahre verlangen. Zusätzlich droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro (§ 9 EAVG).
Was bedeutet der HWB-Wert?
HWB steht für Heizwärmebedarf: die Wärmemenge pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche und Jahr, die den Räumen zugeführt werden muss, um sie auf der genormten Raumtemperatur zu halten. Je niedriger der Wert, desto besser hält die Gebäudehülle die Wärme. Auf der Skala der OIB-Richtlinie 6 entspricht ein HWB bis 50 kWh pro m² und Jahr der Klasse B, ein Wert über 250 der Klasse G.
Wer darf in Vorarlberg einen Energieausweis erstellen?
Personen, die qualifiziert und unabhängig sind und nach Bundesrecht oder dem Recht anderer Länder zur Ausstellung befugt sind (§ 5 Baueingabeverordnung). Die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg führt auf eawz.at eine Liste registrierter Erstellender. Die Ausweise werden über die Landesplattform elektronisch erstellt und in der Energieausweisdatenbank registriert.
Wo finde ich den Energieausweis meines Hauses?
Vorarlberger Ausweise sind in der Energieausweisdatenbank des Landes registriert, und Eigentümer haben ein Recht auf Online-Zugriff (§ 21a Baugesetz). Über eawz.at lässt sich ein Ausweis mit EA-Nummer und EA-Schlüssel oder per QR-Code einsehen und als PDF herunterladen. Fehlen diese Angaben, hilft der Ersteller des Ausweises weiter.

Amtliche
Quellen.

Stand: 15.10.2026

Energie · Sanierung · CM

Sanierung
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