Barrierefrei umbauen
in Vorarlberg.
Welche Förderung das Land für barrierefreie Bäder, Treppenlifte und andere behinderungsbedingte Umbauten gewährt, welche Nachweise nötig sind, was das Baurecht verlangt und wann Gemeinde, Miteigentümer oder Vermieter mitreden.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.
Grundlage sind die Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026 des Landes (gültig für Förderungsanträge bis 31.12.2026), das Antragsformular und das Kreditinformationsblatt für Härtekredite, die Richtlinien des Unterstützungsfonds nach dem Bundesbehindertengesetz, das Vorarlberger Baugesetz, die Bautechnikverordnung sowie WEG und MRG in der am 15.10.2026 geltenden Fassung. Verbindlich entscheiden die Abteilung Wohnbauförderung, das Sozialministeriumservice und die Baubehörde Ihrer Gemeinde.
Für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Wohnhauses gewährt das Land Vorarlberg wahlweise einen Härtekredit von 80 % der Kosten, höchstens € 30.000, oder einen nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss von 40 %, höchstens € 7.500. Gefördert werden vor allem barrierefreie Bäder und Treppenlifte; nötig sind ein Nachweis wie ein Pflegegeldbescheid ab Stufe 3, ein Bescheid des Sozialministeriumservice oder ein Arztbrief, und die Einkommensgrenzen gelten. Die Richtlinie gilt für Anträge bis 31.12.2026. Ob zusätzlich ein Bauverfahren nötig ist, hängt davon ab, ob der Umbau das Gebäude wesentlich ändert: Eine Außenrampe oder ein Liftschacht wird anders beurteilt als ein neues Bad im Bestand.
Förderung
des Landes.
Die Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026 regelt in § 18 die „Behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen“. In den Formularen heißt die Förderung Härtezuschuss bzw. Härtekredit.
Gefördert wird die anlassbezogene bauliche Anpassung – also ein Umbau, der wegen einer konkreten Behinderung oder Erkrankung nötig wird. Die Richtlinie nennt ausdrücklich den barrierefreien Umbau der Sanitärräume und den Einbau von Treppenliften. Förderungsrelevant sind nur Baukosten: Einrichtungsgegenstände zählen nur, wenn sie behinderungs- oder krankheitsbedingt erforderlich sind, und sonstige Behelfe wie Badewannenhublifte sind ausgenommen. Die Förderung kann unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen gewährt werden.
- Härtekredit: 80 % der Kosten, höchstens € 30.000. Laut Kreditinformationsblatt des Landes beträgt die Laufzeit 35 Jahre, die Monatsraten steigen alle fünf Jahre, und der Kredit wird im Grundbuch als Festbetragshypothek sichergestellt. Im Rechenbeispiel des Landes beträgt die Monatsrate für € 30.000 in den ersten fünf Jahren € 38,50.
- Einmalzuschuss: an Stelle des Kredits 40 % der Kosten, höchstens € 7.500, nicht rückzahlbar. Ausbezahlt wird nach Prüfung der Endabrechnung.
- Einkommensgrenzen für das Haushaltseinkommen, monatlich netto: € 4.000 für eine Person, € 7.000 für zwei und € 8.250 für drei und mehr Personen. Wer darüber liegt, verliert die Förderung nicht automatisch: Sie wird für jeweils begonnene € 50 Überschreitung um 5 % gekürzt. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz zählt nicht zum Einkommen.
- Kein Rechtsanspruch: Ausbezahlt wird nach Maßgabe der im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
Die Richtlinie gilt für Förderungsanträge ab 01.07.2025 bis 31.12.2026. Welche Bedingungen danach gelten, legt die Landesregierung neu fest – prüfen Sie vor dem Antrag die aktuelle Fassung auf vorarlberg.at.
Antrag und
Nachweise.
Der Antrag geht mit dem Formular „Antrag – Härtezuschuss bzw. Härtekredit“ an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung (IIId). Die Abteilung unterstützt bei Bedarf bei der Antragstellung. Einer der folgenden Nachweise ist beizulegen:
- Bescheid über die Einstufung in Pflegegeldstufe 3 oder höher,
- Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) über die Einstufung als behinderte Person oder
- Arztbrief mit den entsprechenden Diagnosen (Krankheitsbild).
Laut Informationsblatt zum Antragsformular gehören außerdem dazu: Einkommensnachweise des Vorjahres aller Haushaltsmitglieder, Angebote bzw. Rechnungen samt Zahlungsbelegen, die nicht älter als sechs Monate sind, beim Badumbau Grundrisspläne, ein Grundbuchsauszug bzw. die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die Baubewilligung. Eine Bestätigung der Gemeinde ist nötig, wenn sich das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes ändert – etwa durch neue Fenster im Bad oder eine Außenrampe – oder wenn technische Anlagen wie ein Treppenlift eingebaut werden. Die Gemeinde kreuzt darin an, ob ein freies oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt.
Kosten, die eine Versicherung deckt, werden nicht anerkannt. Die Auszahlung erfolgt mit einem eigenen Formular nach Vorlage der bezahlten Rechnungen und Zahlungsbelege. Allgemein hält die Richtlinie fest, dass Förderungsanträge nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden können, sofern das Vorhaben nicht bloß anzeigepflichtig oder frei ist.
Weitere
Hilfen.
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Bund). Das Sozialministeriumservice kann aus diesem Fonds Zuwendungen unter anderem für Wohnraum- und Sanitärraumadaptierungen und für Treppenlifte gewähren. Voraussetzung ist ein glaubhaft gemachter Grad der Behinderung von mindestens 50 vH; außerdem prüft das SMS eine soziale Notlage und Einkommensgrenzen. Zuwendungen sind grundsätzlich mit € 6.000 begrenzt, Zuschüsse anderer Stellen werden bei der Bemessung berücksichtigt, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ansuchen sollte vor Realisierung des Vorhabens eingebracht werden.
Lift im Mehrwohnungshaus. In der regulären Wohnhaussanierungsförderung zählt der nachträgliche Lifteinbau im Mehrwohnungshaus bzw. die Sanierung eines bestehenden Liftes zu den Sanierungsmaßnahmen (§ 8 lit. i der Richtlinie). Wie diese Förderung aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Sanierung mit Förderung.
Beratung. Die Richtlinie verweist auf das Institut für Sozialdienste (IfS), Menschengerechtes Bauen, in Hohenems. Es berät zur bedarfsgerechten und barrierefreien Adaptierung der Wohnräume und unterstützt bei der Antragstellung.
Das Behördenportal oesterreich.gv.at rät, sich zeitgerecht, in der Regel vor Beginn einer Baumaßnahme, an das Amt der Landesregierung zu wenden – und erst dann mit den Bauarbeiten zu beginnen, wenn das Förderungsansuchen positiv erledigt ist.
Was das
Baurecht
verlangt.
Die Vorarlberger Bautechnikverordnung (BTV) zählt „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ zu den bautechnischen Grundanforderungen. Nach § 27 BTV müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass Unfälle vermieden werden; dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. § 34 BTV verlangt eine barrierefreie Gestaltung bei bestimmten Bauwerken mit Publikumsverkehr, etwa Ämtern, Schulen, Arztpraxen oder Banken.
Für Wohnbauten verweist § 35 BTV auf die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Ausgabe April 2019, mit Vorarlberger Abweichungen: Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit sind mit einem Personenaufzug auszustatten. In solchen Wohngebäuden müssen mindestens 80 % der Wohnungen stufenlos erreichbar sein, und zumindest ein Sanitärraum muss einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein. Was bei Neubauten mit mehreren Wohnungen sonst zu beachten ist, beschreibt die Seite Mehrfamilienhaus-Neubau.
Eine Pflicht, ein bestehendes Eigenheim ohne Bauvorhaben nachträglich barrierefrei umzurüsten, ergibt sich daraus nicht: Die Anforderungen knüpfen an die Planung und Ausführung von Bauwerken an. Wird ein Gebäude geändert und lassen sich Anforderungen wegen des Baubestands nicht einhalten oder wäre das wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Behörde nach § 49 BTV auf Antrag Ausnahmen zulassen. Für den freiwilligen Umbau ist Barrierefreiheit deshalb vor allem eine Frage des persönlichen Bedarfs und der Förderkriterien.
Die ÖNORM B 1600 („Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen“) ist eine Planungsnorm. Laut oesterreich.gv.at berücksichtigen die Bauordnungen der Bundesländer nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4; Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter, solange sie nicht in Bauvorschriften übernommen sind. Viele Planerinnen und Planer nutzen sie dennoch als Arbeitsgrundlage.
Bewilligung
und
Zustimmung.
Ob ein barrierefreier Umbau ein Bauverfahren braucht, richtet sich nach dem Baugesetz: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden ist bewilligungspflichtig (§ 18), bestimmte Vorhaben sind nur anzeigepflichtig (§ 19), bloße Instandsetzungen und unwesentliche Änderungen sind frei (§ 20). Die Einordnung im Einzelfall trifft die Baubehörde der Gemeinde.
- Bad im Inneren ohne Eingriff in Tragwerk oder Fassade: häufig eine unwesentliche Änderung und damit frei – im Zweifel vorab bei der Baubehörde nachfragen.
- Außenrampe: ein Bauwerk, das kein Gebäude ist. Solche Vorhaben sind nach § 19 lit. e anzeigepflichtig, wenn Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden; ist eine Abstandsnachsicht nötig, wird das Vorhaben nach § 18 lit. f bewilligungspflichtig.
- Liftschacht am Haus, Deckendurchbruch für einen Plattformlift: greift in Tragwerk oder äußere Gestalt ein und ist daher als wesentliche Änderung des Gebäudes auf Bewilligungspflicht zu prüfen. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Ratgeber Baubewilligung in Vorarlberg.
- Treppenlift: eine ortsfeste technische Einrichtung. Deren Aufstellung ist nach § 18 lit. e bewilligungspflichtig, sofern dadurch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können. Für die Förderung verlangt das Land beim Treppenlift eine Bestätigung der Gemeinde.
Wohnungseigentum: Für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft dürfen die anderen Eigentümer ihre Zustimmung nicht mit dem Argument verweigern, die Änderung sei unüblich (§ 16 Abs. 2 Z 2 WEG). Werden sie ordnungsgemäß verständigt und widersprechen sie nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt ihre Zustimmung als erteilt (§ 16 Abs. 5 WEG); eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung müssen sie aber auch dann nicht dulden.
Miete: Hauptmieter zeigen eine wesentliche Veränderung dem Vermieter an; lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 9 MRG, soweit diese Bestimmung anwendbar ist). Bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung können auch Mieter die Landesförderung erhalten – als Einmalzuschuss, wenn keine Zustimmung des Eigentümers zur Verbücherung eines Kredits vorliegt.
Maßnahmen
im Überblick.
Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt vom Bedarf ab – Rollstuhl, Rollator, Seh- oder Hörbehinderung oder Pflege zu Hause stellen unterschiedliche Anforderungen. Die Tabelle zeigt typische Bereiche und was vorab zu prüfen ist.
| Bereich | Typische Maßnahme | Prüfen |
|---|---|---|
| Zugang und Eingang | Typische Maßnahme Rampe, ebenes Podest vor der Tür, schwellenarme Haustür, Beleuchtung | Prüfen Platz und Abstand zur Grundgrenze, Entwässerung, Anzeige oder Bewilligung |
| Türen und Gänge | Typische Maßnahme Breitere Türöffnungen, Schiebetüren, Schwellen entfernen | Prüfen Tragende Wände und Stürze; für die Badförderung Türen mit 80 cm Durchgangsbreite |
| Bad und WC | Typische Maßnahme Bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken, Haltegriffe, rutschhemmender Boden | Prüfen Gefälle und Abfluss, Bodenaufbau, Abdichtung, Wendekreis von 1,5 m |
| Treppe und Geschosse | Typische Maßnahme Treppenlift, Plattformlift oder Aufzug, zweiter Handlauf | Prüfen Treppenbreite, Stromanschluss, Statik bei Durchbrüchen, Bestätigung der Gemeinde |
| Küche | Typische Maßnahme Unterfahrbare Arbeitsflächen, gut erreichbare Schränke und Geräte | Prüfen Leitungsführung; Einrichtung ist nur förderbar, wenn sie behinderungsbedingt nötig ist |
| Bedienung und Haustechnik | Typische Maßnahme Schalter, Gegensprechanlage und Fenstergriffe in greifbarer Höhe, gegebenenfalls elektrische Antriebe | Prüfen Höhe der Bedienelemente (Orientierung: 80 bis 110 cm), Elektroplanung |
| Wohnen auf einer Ebene | Typische Maßnahme Schlafzimmer ins Erdgeschoss verlegen, Platz für Pflege schaffen | Prüfen Änderung der Verwendung, Belichtung, ob ein Bauverfahren nötig ist |
Für das Bad nennt § 18 Abs. 2 der Wohnhaussanierungsrichtlinie vier Kriterien, auf die beim barrierefreien Umbau von Sanitärräumen besonders zu achten ist:
- Türen mit einer Durchgangsbreite von 80 cm,
- ein unverbauter Wendekreis von 1,5 m Durchmesser im Sanitärraum,
- unterfahrbare Waschbecken,
- möglichst bodengleiche Duschen mit einem Duschrand bis maximal 3 cm.
Lassen sich diese Kriterien wegen des Baubestands nur teilweise erfüllen, muss nachgewiesen werden, dass die bedarfsgerechte Nutzung trotzdem möglich ist. Deshalb lohnt es sich, Grundriss, Lage der Fallleitungen, Bodenaufbau und tragende Wände früh zu prüfen: Davon hängt ab, ob eine bodengleiche Dusche ohne Stufe machbar ist und ob der Wendekreis nur durch das Versetzen einer Wand entsteht. Als allgemeine Orientierung nennt oesterreich.gv.at eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm breit und 150 cm tief und für Bedienelemente eine Höhe zwischen 80 cm und 110 cm über dem Boden. Wie sich solche Eingriffe in einen größeren Umbau oder Zubau oder eine Altbausanierung einfügen, zeigen die jeweiligen Seiten.
Schritt für
Schritt.
- Bedarf klären. Was brauchen die Bewohnerinnen und Bewohner heute, und was ist absehbar? Ein Rollstuhl verlangt andere Flächen als ein Rollator; Pflege zu Hause braucht Platz für Helfende.
- Beraten lassen. Zur bedarfsgerechten Adaptierung berät laut Richtlinie das IfS, Menschengerechtes Bauen; Fragen zur Förderung beantwortet die Abteilung Wohnbauförderung des Landes.
- Bestand aufnehmen. Pläne, Leitungen, Tragwerk, Höhenunterschiede am Eingang und Treppenmaße erfassen; bei Eigentumswohnungen die Hausverwaltung früh einbinden.
- Verfahren klären. Mit der Gemeinde abklären, ob das Vorhaben frei, anzeige- oder bewilligungspflichtig ist, und nötige Zustimmungen von Miteigentümern oder Vermieter einholen.
- Angebote einholen und beantragen. Angebote mit nachvollziehbaren Einzelpositionen, Nachweis, Einkommensnachweise und beim Bad Grundrisspläne beim Land einreichen; ein Ansuchen an den Unterstützungsfonds vor Realisierung stellen.
- Umsetzen und abrechnen. Rechnungen und Zahlungsbelege sammeln; Zuschuss oder Kredit werden nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.
Bei Eigentumswohnungen und Mietwohnungen kann die Abstimmung mit anderen Beteiligten mehr Zeit beanspruchen als der Umbau selbst. Wer früh die Verständigung nach WEG oder die Anzeige nach MRG vorbereitet, vermeidet, dass die Förderung an einer fehlenden Zustimmung scheitert.
Checkliste
vor dem
Antrag.
- Nachweis vorhanden: Pflegegeldbescheid ab Stufe 3, SMS-Bescheid oder Arztbrief?
- Haushaltseinkommen mit den Einkommensgrenzen der Richtlinie verglichen?
- Mit der Gemeinde geklärt, ob das Vorhaben frei, anzeige- oder bewilligungspflichtig ist? Bestätigung der Gemeinde bei Treppenlift oder geänderter Außenansicht?
- Zustimmung von Eigentümer, Miteigentümern oder Vermieter eingeholt?
- Türbreiten, Wendekreis und Duschrand anhand der Kriterien geprüft – oder begründet, warum die Nutzung trotzdem möglich ist?
- Angebote mit Einzelpositionen und Grundrissplan für das Bad bereit?
- Versicherungsleistungen geklärt? Was eine Versicherung deckt, wird nicht anerkannt.
- Ansuchen an den Unterstützungsfonds vor Realisierung eingebracht?
- Geltungsdauer der Richtlinie im Blick: Anträge bis 31.12.2026?
Unsere Rolle
im Projekt.
Barrierefreie Anpassungen sind meist ein Umbau im Bestand: Wände versetzen, Türöffnungen verbreitern, ein Bad neu aufbauen, manchmal ein Zubau für Lift oder Wohnraum im Erdgeschoss. Die CM Baumanagement GmbH aus Feldkirch übernimmt als Generalunternehmer in Vorarlberg Umbau und Sanierung – mit einem Vertrag und einem Ansprechpartner, der alle beteiligten Firmen und Fachleute koordiniert und während der Ausführung die Kommunikation mit den Behörden übernimmt. Zu unserer Arbeitsweise gehört die Analyse möglicher Förderungen; Förderungswerber bleiben Sie, über die Förderung entscheidet das Land.
Mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter Umbau und Zubau und Altbausanierung. Für ein Erstgespräch – vor Ort oder digital – nutzen Sie das Kontaktformular.
Häufige
Fragen.
Wie hoch ist die Förderung für einen barrierefreien Umbau in Vorarlberg?
Wird ein Treppenlift gefördert?
Brauche ich für eine Rampe oder einen Treppenlift eine Baubewilligung?
Muss ein bestehendes Haus barrierefrei nachgerüstet werden?
Kann ich als Mieter oder Wohnungseigentümer barrierefrei umbauen?
Kann ich die Landesförderung mit dem Unterstützungsfonds kombinieren?
Amtliche
Quellen.
- Land Vorarlberg: Wohnhaussanierung – Behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen
- Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026 (§ 18 Behindertengerechte Adaptierung)
- Kreditinformationsblatt zum Antrag auf Härtekredite
- Antrag – Härtezuschuss bzw. Härtekredit (Formular)
- Richtlinien Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 24 BBG)
- oesterreich.gv.at: Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten
- oesterreich.gv.at: ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
- Bautechnikverordnung § 35 – OIB-Richtlinie 4
- Bautechnikverordnung § 34 – Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
- Bautechnikverordnung § 49 – Ausnahmen
- Baugesetz § 18 – Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
- Baugesetz § 19 – Anzeigepflichtige Bauvorhaben
- Baugesetz § 20 – Freie Bauvorhaben
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 16
- Mietrechtsgesetz § 9