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Ratgeber · Förderung

Hausbau mit oder
ohne Förderung?

Was sich ändert, wenn Sie mit der Neubauförderung des Landes Vorarlberg bauen, und was ohne sie gilt: Voraussetzungen, Auflagen, Fristen und Grundbuch im Überblick.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.

Grundlage sind die Neubauförderungsrichtlinie des Landes Vorarlberg für den privaten Wohnbau, die für Förderungsanträge vom 01.07.2025 bis 31.12.2026 gilt, das Kreditinformationsblatt und die Broschüre „Bauen/Kaufen“ des Landes sowie das Vorarlberger Baugesetz. Diese Seite nennt bewusst keine Beträge oder Grenzwerte. Verbindlich sind allein die Richtlinie, Ihre Förderungszusage und der Kreditvertrag.

Die Neubauförderung in Vorarlberg ist ein langfristiger Kredit des Landes, kein Geschenk. Sie bekommen ihn nur, wenn Haushalt und Gebäude die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, und Sie binden sich für die gesamte Laufzeit: Hauptwohnsitz, erstrangiges Pfandrecht und Veräußerungsverbot im Grundbuch, Vorgaben zu Größe, Heizung und Material. Ohne Förderung gelten nur Baurecht und Bankvertrag. Ob sich die Förderung lohnt, hängt davon ab, ob Sie diese Bindungen ohnehin eingehen würden.

Kredit statt
Zuschuss.

Die Neubauförderung besteht in einem Kredit. Er setzt sich aus einer Basisförderung je Objektart und möglichen Zuschlägen zusammen; Zuschläge allein, ohne Basisförderung, werden nicht gewährt (§ 6).

Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht; ausbezahlt wird nach Maßgabe der im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel (§ 2). Die geltende Richtlinie gilt für Förderungsanträge vom 01.07.2025 bis 31.12.2026. Es gilt das Antragsprinzip: Maßgeblich ist jene Richtlinie, die am Eingangstag des vollständigen Antrags beim Amt der Landesregierung gilt (§ 3).

Zurückgezahlt wird langfristig in monatlichen Raten. Im gestaffelten Modell beginnt die Rate niedrig und steigt in regelmäßigen Stufen, weil Zins- und Tilgungsanteil angehoben werden; alternativ kann im Antrag eine fixe Rate über die gesamte Laufzeit gewählt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist laut Kreditinformationsblatt jederzeit möglich. Ergänzend gibt es einen Kinderzuschuss für geförderte Haushalte bei Geburt oder Adoption eines Kindes (§ 14).

Konkrete Beträge, Einkommensgrenzen und Konditionen stehen in der Richtlinie; eine Übersicht für das Eigenheim finden Sie auf unserer Seite Einfamilienhaus schlüsselfertig, eine erste Schätzung liefert der unverbindliche Neubauförderungsrechner des Landes. Wird ein bestehendes Wohnhaus völlig entkernt oder die statisch wirksame Bausubstanz erneuert, läuft die Förderung ebenfalls über die Neubauförderung und nicht über die Wohnhaussanierung (§ 5 Abs. 9). Für Sanierungen im Bestand lesen Sie unseren Ratgeber Sanierung mit Förderung.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 2, § 3, § 6 und § 14, Kreditinformationsblatt · Stand: 15.10.2026

Wer die
Förderung
bekommt.

Für den Eigenbedarf prüft das Land persönliche Voraussetzungen des gesamten Haushalts. Die wichtigsten Punkte nach § 8 der Richtlinie:

  • Staatsbürgerschaft. Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung nach dem Recht der Europäischen Union bzw. aufgrund eines Staatsvertrags.
  • Hauptwohnsitz. Das geförderte Objekt dient ausschließlich dem eigenen ganzjährigen Wohnbedarf mit Hauptwohnsitz; angemeldet sein muss er vor Auszahlung des letzten Kreditteils. Ehepaare und eingetragene Partner haben nur einen gemeinsamen Hauptwohnsitz (§ 4).
  • Dringender Wohnbedarf. Er wird grundsätzlich angenommen, wenn Sie sich erstmals in Vorarlberg Eigentum schaffen. Wer schon Eigentum hat, muss nachvollziehbar darlegen, warum es den eigenen Wohnbedarf nicht abdeckt oder nicht verfügbar ist.
  • Weitere Wohnungen. Die Richtlinie begrenzt, wie viele Wohnungen der Haushalt bei Antragstellung bereits besitzen und gleichzeitig zusätzlich errichten darf; wer darüber liegt, erhält keine Förderung für den Eigenbedarf.
  • Einkommen. Das Haushaltseinkommen, also das Nettoeinkommen aller Personen im gemeinsamen Haushalt, muss innerhalb der Einkommensgrenzen liegen. Wird eine Grenze überschritten, fällt die Förderung nicht sofort weg, sondern wird stufenweise gekürzt. Nachweis sind Einkommensteuerbescheide bzw. der Jahreslohnzettel (§ 4).
  • Finanzierung und Grundstück. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein, der Förderungskredit muss erstrangig im Grundbuch sichergestellt werden können, und Eigentum oder ein eingetragenes Baurecht am Baugrund ist nachzuweisen (§ 8 Abs. 5 und Abs. 6).

Ohne Förderung prüft das Land keine dieser persönlichen Voraussetzungen. Dann zählt allein, ob Ihre Bank die Finanzierung zusagt und zu welchen Bedingungen. Bei Unklarheiten lassen sich die Voraussetzungen vorab mit dem Formular „Prüfung der Fördervoraussetzungen“ prüfen.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 4 und § 8, Broschüre Bauen/Kaufen · Stand: 15.10.2026

Was das Haus
erfüllen muss.

Die Richtlinie stellt ihre Anforderungen ergänzend zu den baurechtlichen Bestimmungen. Laut Land reicht eine Baubewilligung für die Basisförderung, wenn die Mindestanforderungen an das Heizsystem und an die Materialien eingehalten werden (§ 9).

  • Baubewilligung. Sie muss rechtskräftig vorliegen; Anträge sind nur für baubehördlich bewilligte Vorhaben möglich, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges oder freies Bauvorhaben handelt (§ 3, § 9 Abs. 1).
  • Größe. Für die Nutzfläche gilt eine Obergrenze (§ 9 Abs. 2). Sie wird anhand des genehmigten Einreichplans ermittelt; Keller- und Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen zählen grundsätzlich nicht dazu (§ 4).
  • Heizung und Warmwasser. Vorgeschrieben ist ein hocheffizientes alternatives Energiesystem, außer bei Zu-, Ein- und Umbauten mit Anschluss an ein bestehendes Heizsystem. Erdgas-Brennwert-Anlagen sind nicht zulässig, Stromdirektheizungen nur eingeschränkt.
  • Sonnenenergie. Jedes System ist mit einer thermischen Solar- oder Photovoltaikanlage zu kombinieren. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Sonneneinstrahlung am Standort zu gering ist oder die nötigen Dachflächen nachweislich nicht zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 4).
  • Materialien. Baustoffe, Dämmstoffe und Bauelemente HFKW-frei, Rohre, Folien, Abdichtungsbahnen, Bodenbeläge und Tapeten PVC-frei, Holz aus nachhaltiger Gewinnung, Verputze mit begrenztem Kunststoffanteil und zementgebundene Kleber (§ 9 Abs. 3). Nachgewiesen wird das mit einer Dokumentation der verwendeten Materialien.
  • Kosten. Die Richtlinie legt Kosten- bzw. Preisgrenzen fest; werden sie überschritten, wird der Förderungskredit gekürzt (§ 9 Abs. 5).
  • Energieausweis. Die Förderungszusage beruht auf dem Energieausweis, der in der Energieausweiszentrale EAWZ einzugeben ist. Weicht die Ausführung vom Antrag ab, ist er zu aktualisieren (§ 5 Abs. 3).

Wo Sie frei planen. Architektur, Bauweise, Grundriss und Ausstattung schreibt die Förderung nicht vor; hier gilt wie beim Bauen ohne Förderung das Baurecht. Die Richtlinie lenkt aber über Zuschläge aus dem Bereich Klimaschutz und Regionalität, etwa für einen niedrigen Heizwärmebedarf, einen guten Oekoindex oder Fenster und Bauteile aus regionalem Holz. Werden eingereichte Zuschlagsanforderungen nicht umgesetzt, wird der Kredit jedenfalls reduziert (§ 11 Abs. 3).

Ohne Förderung gelten die baurechtlichen Bestimmungen unverändert, einschließlich ihrer energietechnischen Anforderungen. Heizsystem, Solar- oder PV-Anlage, Materialien und Wohnfläche wählen Sie dann frei, soweit das Baurecht es zulässt.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 3, § 4, § 5, § 9 und § 11, Broschüre Bauen/Kaufen · Stand: 15.10.2026

Antrag, Bau
und Fristen.

Mit Förderung kommen zum baurechtlichen Verfahren eigene Schritte und Fristen gegenüber dem Land hinzu.

  1. Planung. Das Land empfiehlt eine Energieberatung zu ökologischem Bauen und Energieeffizienz. Heizsystem, Solar- oder PV-Anlage und Materialvorgaben gehören von Anfang an in Planung und Leistungsbeschreibung.
  2. Antrag. Er kann ab Erhalt der Baubewilligung eingereicht werden, spätestens aber vor Bezug des Objekts, mit den vorgesehenen Formularen und allen Beilagen; auch das Upload-Portal des Landes ist möglich. Ohne unterschriebene Bestätigung des Kreditinformationsblatts wird der Antrag nicht bearbeitet. Werden angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgezogen (§ 5 Abs. 2).
  3. Zusage und Urkunde. Nach Prüfung erhalten Sie die Förderungszusage sowie die Kredit- und Pfandbestellungsurkunde der Hypo Vorarlberg Bank AG. Die Urkunde ist beglaubigt zu unterschreiben; ausgestellt wird sie erst, wenn ein Grundbuchsauszug Eigentum oder Baurecht nachweist (§ 8 Abs. 6).
  4. Auszahlung. Erst nach der Verbücherung wird der Kredit in Teilbeträgen nach Baufortschritt ausbezahlt: ein Teil bei Baubeginn, der Rest nach Meldung der Bauvollendung bzw. Bezug, einschließlich Abnahme der ökologischen Maßnahmen (§ 12 Abs. 6).
  5. Fertigstellung. Geförderte Neubauten sind innerhalb einer festgelegten Frist fertigzustellen, die nur im begründeten Einzelfall verlängert werden kann; sonst wird die Zusicherung widerrufen und bereits ausbezahlte Mittel sind zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 5). Nachgewiesen wird die Fertigstellung mit der Bauvollendungsmeldung an die Baubehörde, der Bezug mit der Hauptwohnsitzmeldung aller Haushaltsmitglieder (§ 5 Abs. 6).
  6. Kontrolle und Aufbewahrung. Stichprobenartige Kontrollen durch das Energieinstitut Vorarlberg oder die Abteilung Wohnbauförderung sind möglich. Rechnungen und Gesamtkostenaufstellung sind ab Bezug über einen festgelegten Zeitraum aufzubewahren (§ 5 Abs. 7).

Ohne Förderung entfallen Antrag, Urkunde, Teilauszahlungen und Nachweise gegenüber dem Land. Baubewilligung und Meldung der Bauvollendung an die Baubehörde nach dem Baugesetz bleiben in beiden Fällen gleich; den genauen Weg beschreibt unser Ratgeber Baubewilligung.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 5, § 8 und § 12, Broschüre Bauen/Kaufen, Baugesetz § 43 · Stand: 15.10.2026

Pflichten
über die
Laufzeit.

Mit der Förderung binden Sie sich nicht nur bis zum Einzug. Nach § 16 wird der Kredit gekündigt und binnen einer festgelegten Frist zur Rückzahlung vorgeschrieben, wenn der Förderungswerber insbesondere:

  • den Förderungskredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder nach schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen aus Kreditvertrag und Förderungszusage nicht nachkommt;
  • die Erhaltung des geförderten Wohnraums unterlässt oder ihn ohne Zustimmung der Landesregierung in Räume anderer Art umwandelt, vereinigt, trennt oder erheblich wertmindernd verändert;
  • die Wohnung weder selbst noch durch Ehegatten, eingetragenen Partner oder Verwandte in gerader Linie bewohnt; eine vorübergehende Abwesenheit wegen Krankheit, Kur, Ausbildung oder zwingender beruflicher Gründe ist zeitlich begrenzt erlaubt;
  • seine Rechte an der bisher ständig benützten Wohnung nicht aufgibt oder den geförderten Wohnraum nicht fristgerecht nach Meldung der Bauvollendung bezieht.

Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist wird der Kredit mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ohne vorherige Kündigung sofort fällig wird er bei Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft, bei Konkurs oder Sanierungsverfahren und wenn er aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt wurde (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3). Laut Kreditinformationsblatt setzt das Land die Rückzahlung notfalls gerichtlich durch, bis zur Zwangsversteigerung.

Auswege bei geänderter Lebenslage. Statt der Kündigung kann sich der Förderungsnehmer verpflichten, das Objekt für die restliche Laufzeit nach den Mietbestimmungen der Richtlinie zu vermieten; auch eine befristete gegenseitige Nutzungsüberlassung mit einem Haushalt in derselben Situation ist möglich, nach vorheriger Abklärung mit der Abteilung Wohnbauförderung. Bei Verkauf oder Schenkung kann der Erwerber einen offenen Kredit übernehmen, wenn er die personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt (§ 15). Miteigentümer und mitfinanzierende (Ehe-)Partner haften als Personalschuldner zur ungeteilten Hand (§ 12 Abs. 2).

Ohne Förderung legt nur Ihr Kreditvertrag mit der Bank fest, was bei Vermietung, Verkauf oder Umbau gilt; Nutzungsauflagen des Landes gibt es dann nicht.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 12, § 15 und § 16, Kreditinformationsblatt · Stand: 15.10.2026

Was im
Grundbuch
steht.

Der Förderungskredit wird als Festbetragshypothek erstrangig im Grundbuch sichergestellt, im Lastenblatt (C-Blatt). Das Pfandrecht wird immer auf dem gesamten Grundbuchskörper eingetragen, also Bauliegenschaft samt Zufahrt; bei Wohnungseigentum auf der Wohnung samt zugehörigem Tiefgaragenplatz (§ 12 Abs. 1). Ausbezahlt wird erst nach dieser Sicherstellung.

Zusätzlich wird ein Veräußerungsverbot für das Land Vorarlberg einverleibt. Vor der gänzlichen Tilgung kann die Liegenschaft damit nicht ohne Zustimmung des Landes verkauft oder übertragen werden. Ein Bankkredit für die übrige Finanzierung steht im Rang hinter dem Förderungskredit; klären Sie das früh mit Ihrer Bank.

Für die Eintragung fallen Kosten an, etwa für Grundbuchsauszug, Beglaubigung und Grundbuchseingabe. Die Eintragungsgebühr kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen; ob, prüft das Bezirksgericht nach eigenen Kriterien, nachträgliche Gebührenvorschreibungen sind möglich. Nach der Rückzahlung wird das Pfandrecht gelöscht; für einen einzelnen Förderungskredit verrechnet das Land für die Löschungsquittung keine Gebühr. Allgemeine Grundbuchsgebühren lassen sich mit unserem Rechner abschätzen.

Ohne Förderung stehen im Grundbuch nur die Sicherheiten, die Sie mit Ihrer Bank vereinbaren; ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes gibt es dann nicht.

Quelle: Neubauförderungsrichtlinie, § 12, Kreditinformationsblatt · Stand: 15.10.2026

Mit oder
ohne?

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick, ohne Beträge und Grenzwerte.

ThemaMit FörderungOhne Förderung
FinanzierungMit Förderung
Förderungskredit des Landes plus Eigenmittel und meist ein Bankkredit
Ohne Förderung
Eigenmittel und Bankkredit nach Angebot der Bank
AnspruchMit Förderung
Kein Rechtsanspruch, nach verfügbaren Landesmitteln
Ohne Förderung
Abhängig allein von der Kreditzusage
Persönliche VoraussetzungenMit Förderung
Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung, dringender Wohnbedarf, Einkommensgrenzen, begrenztes weiteres Eigentum
Ohne Förderung
Keine Vorgaben des Landes
NutzungMit Förderung
Eigener Hauptwohnsitz über die gesamte Laufzeit
Ohne Förderung
Frei: selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen
GrößeMit Förderung
Obergrenze für die Nutzfläche
Ohne Förderung
Nur baurechtliche Grenzen
Heizung und EnergieMit Förderung
Hocheffizientes alternatives System, Solar oder PV, keine Erdgas-Brennwert-Anlage
Ohne Förderung
Wahl im Rahmen des Baurechts
MaterialienMit Förderung
HFKW- und PVC-frei, nachhaltiges Holz, Vorgaben für Verputz und Kleber, mit Dokumentation
Ohne Förderung
Freie Wahl im Rahmen des Baurechts
KostenMit Förderung
Kosten- und Preisgrenzen, Kürzung bei Überschreitung
Ohne Förderung
Keine Grenzen durch das Land
ZeitplanMit Förderung
Antrag ab Baubewilligung, spätestens vor Bezug; Fertigstellungsfrist; Bezug nach Bauvollendung in festgelegter Frist
Ohne Förderung
Nur Baubewilligung und Bauvertrag
GrundbuchMit Förderung
Erstrangiges Pfandrecht und Veräußerungsverbot für das Land
Ohne Förderung
Sicherheiten nach Vereinbarung mit der Bank
Verkauf oder VermietungMit Förderung
Kreditübernahme nur bei erfüllten Voraussetzungen, Vermietung nur nach der Richtlinie, sonst Kündigung
Ohne Förderung
Nach dem Kreditvertrag der Bank
NachweiseMit Förderung
Energieausweis in der EAWZ, Belege aufbewahren, Kontrollen möglich
Ohne Förderung
Nur baurechtliche Nachweise
PlanungsfreiheitMit Förderung
Frei bei Architektur und Grundriss, Zuschläge lenken Energie- und Materialstandard
Ohne Förderung
Frei im Rahmen des Baurechts

Checkliste
vor Antrag.

Diese Fragen helfen bei der Entscheidung, ob Sie mit oder ohne Förderung bauen:

  • Erfüllen alle Haushaltsmitglieder die persönlichen Voraussetzungen, auch beim Einkommen? Wenn nicht sicher: vorab mit dem Formular „Prüfung der Fördervoraussetzungen“ klären.
  • Wollen Sie das Haus über die gesamte Laufzeit selbst als Hauptwohnsitz nutzen, oder sind Vermietung oder Verkauf absehbar?
  • Passt die geplante Nutzfläche laut Einreichplan unter die Obergrenze der Richtlinie?
  • Sind Heizsystem, Solar- oder PV-Anlage und Materialvorgaben in Planung und Bauvertrag verankert, samt Nachweisen?
  • Haben Sie die Gesamtbelastung über die Laufzeit, einschließlich steigender Raten im Staffelmodell, mit einem reinen Bankkredit verglichen?
  • Akzeptiert Ihre Bank, dass der Förderungskredit im Grundbuch vorrangig eingetragen wird?
  • Kann der vollständige Antrag vor Bezug und vor dem 31.12.2026 eingereicht werden, und ist die Fertigstellungsfrist realistisch?
  • Ist geklärt, wer Rechnungen, Kostenaufstellung und Materialnachweise sammelt und aufbewahrt?

Lautet bei Nutzung, Größe oder Haustechnik die Antwort „nein“, kann der Bau ohne Förderung die klarere Lösung sein. Sonst ist die Förderung ein Baustein der Finanzierung, der eigene Mittel und meist einen Bankkredit ergänzt.

Unsere Rolle
im Projekt.

CM Baumanagement ist Generalunternehmer in Vorarlberg mit Sitz in Feldkirch. Zu unserem Arbeitsprinzip gehören Förderungsabwicklungen und Sanierungskonzepte, von der Analyse möglicher Förderungen bis zur Entwicklung durchdachter Sanierungskonzepte. Beim Neubau begleiten wir von der Grundstücksanalyse bis zum Einzug: ein Vertrag, ein Ansprechpartner.

In der Planungsphase gehören Behördenweg, Ausführungsplan und Koordination aller Gewerke dazu, während der Bauphase übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden. Ob Sie mit oder ohne Förderung bauen, entscheiden Sie; die Förderungszusage erteilt allein das Land Vorarlberg.

Häufige
Fragen.

Lohnt sich die Wohnbauförderung in Vorarlberg?
Vorteile sind ein langfristiger Kredit des Landes mit niedriger Anfangsrate im Staffelmodell, mögliche Zuschläge und der Kinderzuschuss. Dem stehen Pflichten gegenüber: Obergrenze für die Nutzfläche, Vorgaben zu Heizung und Materialien, Hauptwohnsitz über die Laufzeit, erstrangiges Pfandrecht und Veräußerungsverbot. Sie lohnt sich vor allem, wenn Sie die Voraussetzungen ohnehin erfüllen und dauerhaft selbst im Haus wohnen wollen. Eine erste Rechnung liefert der Neubauförderungsrechner des Landes.
Kann ich ein Haus auch ohne Förderung bauen?
Ja. Die Förderung ist freiwillig. Die Baubewilligung nach § 18 Baugesetz und alle baurechtlichen Anforderungen gelten aber unverändert. Es entfallen nur die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie zu Personen, Größe, Haustechnik, Materialien, Kosten und Nutzung.
Wann muss ich den Antrag auf Neubauförderung stellen?
Ab Erhalt der Baubewilligung, spätestens vor Bezug des Hauses, vollständig mit allen Beilagen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Amt der Landesregierung; die geltende Richtlinie gilt für Anträge bis 31.12.2026. Da Heizsystem und Materialien von Anfang an stimmen müssen, sollte die Entscheidung schon vor der Planung fallen.
Darf ich ein gefördertes Haus vermieten oder verkaufen?
Nur unter den Bedingungen der Richtlinie. Wird das Haus nicht mehr selbst bewohnt, droht die Kündigung des Kredits; abwenden lässt sie sich etwa durch eine Vermietung nach den Mietbestimmungen der Richtlinie. Beim Verkauf kann der Käufer den offenen Kredit übernehmen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, sonst ist der Kredit zurückzuzahlen. Wegen des Veräußerungsverbots braucht es die Zustimmung des Landes. Klären Sie das vor Vertragsabschluss mit der Abteilung Wohnbauförderung.
Kann ich den Förderungskredit vorzeitig zurückzahlen?
Ja, laut Kreditinformationsblatt des Landes ist eine vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich. Danach wird das Pfandrecht mit einer Löschungsquittung aus dem Grundbuch gelöscht; für einen einzelnen Förderungskredit verrechnet das Land dafür keine Gebühr.
Was gilt für Anträge nach dem 31.12.2026?
Die geltende Neubauförderungsrichtlinie gilt für Förderungsanträge bis 31.12.2026. Für spätere Anträge gilt jene Richtlinie, die das Land für diesen Zeitpunkt beschließt; Voraussetzungen und Konditionen können sich dabei ändern. Aktuelle und ältere Fassungen veröffentlicht das Land auf seiner Seite zur Neubauförderung.
Förderung · Neubau · CM

Förderung
oder nicht?
Reden wir.