Bauen in
Rankweil.
Zuständige Baubehörde, Einreichweg, Widmung und Bebauungsplan, Gestaltungsbeirat, örtliche Verordnungen und die Förderungen der Marktgemeinde Rankweil – nach den offiziell veröffentlichten Angaben.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Förderberatung. Stand: 15.10.2026.
Grundlage sind die Serviceseiten der Marktgemeinde Rankweil (Baurechtsverwaltung, Bauamt Vorderland, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Gestaltungsbeirat, Ortsentwicklung, Förderungen), die Verordnungssammlung der Marktgemeinde, die Seiten der Baurechtsverwaltung Region Vorderland sowie das Vorarlberger Baugesetz (RIS), abgerufen am 15.10.2026. Verbindlich entscheidet im Einzelfall die Baubehörde, bei Förderungen die zuständige Stelle der Gemeinde bzw. des Landes.
In Rankweil ist die Bürgermeisterin Baubehörde erster Instanz, die Verfahren führt aber nicht das Rathaus, sondern die Baurechtsverwaltung Region Vorderland mit Sitz in Sulz. Sie betreut zwölf Gemeinden auf knapp 145 km² mit rund 30.000 Einwohnern und erledigt Baubewilligungen, Bauanzeigen, Schlussüberprüfungen und baupolizeiliche Prüfungen. Für planerische Fragen und die Ortsentwicklung sitzt das Team am Thien-Areal in der Hadeldorfstraße 47, wo am 1. Jänner 2026 auch das neue Bauamt Vorderland seine Arbeit aufgenommen hat. Rankweil hat zusätzlich eigene Verordnungen – unter anderem zu Einfriedungen, zur Mindestanzahl von Garagen und zur Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze – und fördert Heizungstausch, Dach- und Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen und Energieberatung aus dem Gemeindebudget.
Die Baubehörde
in Rankweil.
Rankweil hat das Baurecht in eine Verwaltungsgemeinschaft ausgelagert. Wer in Rankweil baut, verhandelt daher mit einer regionalen Stelle in Sulz – während Widmung, Ortsbild und Gestaltungsbeirat in der Gemeinde bleiben.
| Stelle | Adresse und Kontakt | Amtsstunden |
|---|---|---|
| Baurechtsverwaltung Region Vorderland (Bauverfahren) | Adresse und Kontakt Hummelbergstraße 9, 6832 Sulz · +43 5522 43124 · baurecht@vorderland.com | Amtsstunden Mo–Do 08:00–12:00 und 14:00–17:00, Fr 08:00–12:00 |
| Bauamt Vorderland (Gruppenleitung) | Adresse und Kontakt Hadeldorfstraße 47, 6830 Rankweil · +43 5522 405 6010 · markus.lorenzi@vorderland.com | Amtsstunden Mo–Do 08:00–12:00 und 14:00–16:30, Fr 08:00–12:00 |
| Raumplanung und Ortsentwicklung (Widmung, Bebauungsplan) | Adresse und Kontakt Thien-Areal, Hadeldorfstraße 47, 6830 Rankweil · +43 5522 405 6082 | Amtsstunden Termin empfohlen |
| Marktgemeinde Rankweil (Rathaus, Förderungen, Grundsteuer) | Adresse und Kontakt Am Marktplatz 1, 6830 Rankweil · +43 5522 405 0 · marktgemeinde@rankweil.at | Amtsstunden Amtszeiten laut Website, Termine nach Vereinbarung möglich |
Die Baurechtsverwaltung Region Vorderland hat ihren Sitz in Sulz und sorgt nach eigener Beschreibung „für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften“, auch im Interesse der Anrainer. Zu ihren Aufgaben zählen die Durchführung erstinstanzlicher Verfahren (Baubewilligungen, Bauanzeigen), die Schlussüberprüfungen, die Bürgerberatung in Bau- und Baurechtsangelegenheiten sowie baupolizeiliche Überprüfungen bei illegalen Bauführungen. Betreut werden seit der Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft im Jänner 2011 neben Rankweil auch Fraxern, Göfis, Klaus, Laterns, Meiningen, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser.
Parallel dazu ist in Rankweil das Bauamt Vorderland entstanden, ein gemeinsames Projekt der Vorderland-Gemeinden, das nach einer mehrjährigen Pilotphase am 1. Jänner 2026 als eigenständige Organisation gestartet ist. Gründungsgemeinden sind Göfis, Klaus, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen und Zwischenwasser; weitere Gemeinden sollen folgen. Das Bauamt sitzt in der Hadeldorfstraße 47 in Rankweil und bündelt Planungs- und Infrastrukturprojekte der Region. Für ein privates Bauvorhaben bleibt die Baurechtsverwaltung in Sulz die Verfahrensstelle – das Bauamt ist vor allem für kommunale Projekte und die regionale Planung relevant.
Vor dem
Bauantrag
in Rankweil.
Rankweil ist eine der Gemeinden, die die Baugrundlagenbestimmung ausdrücklich verordnet haben. In der Verordnungssammlung der Marktgemeinde findet sich unter „Raumplanung und Baurecht“ eine Verordnung der Gemeindevertretung vom 31.10.1994 über die Verpflichtung zur Einbringung von Anträgen auf Baugrundlagenbestimmung. Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet und verlangt, dass vor jeder Einbringung eines Bauantrages ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt wird – ausgenommen sind eingeschossige, freistehende Gartenhäuschen und Schuppen mit einer Gesamtgeschoßfläche von maximal 20 m², die nicht Wohnzwecken dienen.
Im heute geltenden Vorarlberger Baugesetz ist dieses Instrument als Vorprüfung geregelt: Nach § 23 Baugesetz hat die Behörde „auf schriftlichen Antrag“ zu prüfen, ob dem Vorhaben eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder offensichtlich unbehebbare Hindernisse bei Erschließung, Kinderspielplätzen und Grünflächen, Stellplätzen oder Orts- und Landschaftsbild entgegenstehen. Entscheidungen sind spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen; eine positive Feststellung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit. Für den Antrag genügen die reduzierten Unterlagen nach § 23 Abs. 3. Weil die Rankweiler Verordnung aus dem Jahr 1994 noch auf das alte Baugesetz verweist, klären Sie den konkreten Umfang am besten vor der Einreichung mit der Baurechtsverwaltung; ein Formular „Baugrundlagenbestimmung“ steht bei den Baueingabe-Formularen der Baurechtsverwaltung zum Download.
Vom Antrag
zur
Bewilligung.
Die Baurechtsverwaltung beschreibt den Weg zur Baubewilligung in sieben Schritten. Rankweil-spezifisch ist dabei, dass neben Straße, Kanal und Wasser auch der Gestaltungsbeirat begutachtet.
- Bauantrag einreichen. Bauantrag samt Planunterlagen gemäß Baueingabeverordnung bei der Baurechtsverwaltung einbringen. Baueingabe und Fertigstellungsmeldung sind laut Baurechtsverwaltung auch online möglich; ein beschreibbares PDF deckt Bauantrag, Bauanzeige und Planabweichung ab.
- Begutachtung. Die Gemeinde prüft Straße, Kanal, Wasser und – bei gestaltungsrelevanten Vorhaben – über den Gestaltungsbeirat; parallel prüft die Baurechtsverwaltung (BRV).
- Kundmachung. Ist die Begutachtung positiv und eine mündliche Bauverhandlung erforderlich, wird die Verhandlung kundgemacht.
- Nachbarn. Nachbarn erhalten Akteneinsicht und können Stellungnahmen einbringen.
- Bauverhandlung. Die mündliche Bauverhandlung findet statt. Bei einer Verhandlung mit Augenschein sind laut § 25 Baugesetz die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Baugrundstücksgrenzen kenntlich zu machen.
- Bescheid. Die Baubewilligung ergeht, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
- Fertigstellung melden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Behörde schriftlich zu melden (Fertigstellungsmeldung); daran knüpft auch die Schlussüberprüfung an.
Die allgemeinen Verfahrensarten – bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder frei – erklärt der Ratgeber Baubewilligung in Vorarlberg. Für Abstandsnachsichten und Ausnahmen vom Bebauungsplan stellt die Baurechtsverwaltung eigene Formulare bereit.
Widmung und
Bebauungsplan.
Der Flächenwidmungsplan ordnet jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu; der Bebauungsplan, den die Gemeindevertretung anhand des Flächenwidmungsplanes festlegt, enthält die Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf. Beide Pläne liegen bei den Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsicht auf; wo es für bestimmte Gebiete Abdrucke gibt, führt die Website der Baurechtsverwaltung. Informationen zum Flächenwidmungsplan sind zusätzlich im Digitalen Atlas Vorarlberg abrufbar. Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan, eine Baugrundstücksbestätigung und Widmungsbestätigungen für die Immobilienertragsteuer erhalten Sie auf telefonische oder schriftliche Anfrage bei der zuständigen Abteilung der Gemeinde.
Für Rankweil wichtig: Durch Verordnung der Gemeindevertretung kann ein Mindest- und Höchstausmaß der baulichen Nutzung festgelegt werden, und im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rankweil sind laut Gemeinde Baunutzungszahl, Bauflächenzahl und Geschosszahl (teilweise auch eine Mindestgeschosszahl) verordnet. Diese Bemessungszahlen entscheiden, wie viel Baumasse auf einem Grundstück tatsächlich möglich ist – sie gehören deshalb in jede frühe Machbarkeitsprüfung, noch vor dem Entwurf.
Änderungen der Pläne sind möglich, aber an ein Verfahren gebunden: Eigentümer können einen schriftlichen Änderungsvorschlag beim Gemeindeamt einbringen, der Antrag muss die gewünschte Widmung und eine Begründung enthalten, und in einem Planungsgespräch wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Entwürfe werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt; innerhalb der Auflagefrist sind schriftliche Stellungnahmen möglich, die jedoch kein Rechtsmittel darstellen. Im Zuge einer Abänderung kann eine befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von zwei Jahren verhängt werden – dann sind Neu-, Zu- oder Umbauten und Grundabteilungen nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfähig. Rahmen für alles setzt der Räumliche Entwicklungsplan (REP): Er wurde am 22.01.2025 vom Land Vorarlberg aufsichtsbehördlich genehmigt und ist für die Behörden bindend, auch wenn er keine konkreten Bauvorgaben enthält. Dazu kommen das Straßen- und Wegekonzept, das die Gemeindevertretung im April 2022 beschlossen hat, sowie die Leitbilder für Ortskern und Brederis.
Der
Gestaltungs-
beirat.
Der Gestaltungsbeirat ist ein Gremium, das unabhängige und fachliche Empfehlungen an den Ortsentwicklungsausschuss und an die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz abgibt. Ziel ist laut Gemeinde, die Qualität der Architektur, der Baukultur und des Orts- und Landschaftsbildes zu wahren und zu verbessern und die Bauherren bei der Planung in gestalterischer Qualität zu unterstützen. Dem Beirat gehören laut Website DI Ursula Ender, DI Ulf Hiessberger, DI Hugo Dworzak und DI Regula Harder an.
Wichtig für die Projektplanung: Die Abstimmung mit dem Beirat ist in Rankweil nicht auf große Vorhaben beschränkt. Die Gemeinde nennt ausdrücklich den Bau von Wohnanlagen, gewerblichen Bauvorhaben, Einfamilienhäusern, Umbauten, Nebengebäuden, Einfriedungen und Werbeanlagen. Das heißt: Auch ein Zubau, ein Carport oder ein Zaun kann gestalterisch zu begutachten sein. Wer den Beiratstermin früh einplant und Materialien, Farben, Dachform und Baukörper vorher abstimmt, vermeidet Umplanungen nach der Einreichung.
Örtliche
Verordnungen.
Die Marktgemeinde veröffentlicht ihre Verordnungen online, gegliedert unter anderem nach „Raumplanung und Baurecht“. Für Bauvorhaben sind vor allem vier Verordnungen relevant.
- Einfriedungsverordnung (10.11.2025). Der Geltungsbereich umfasst den Siedlungsraum innerhalb der Siedlungsgrenze; außerhalb sind nur ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zulässig. Die Höhe von Einfriedungen zu öffentlichen Liegenschaften darf höchstens 1,40 m, gemessen vom Straßenniveau, betragen, der Abstand mindestens 0,50 m. Einfriedungen sind ausschließlich in Holz, Metall bzw. Stein/Beton auszuführen; reflektierende und glänzende Zaunelemente sowie Kunststoff sind nicht zulässig. Bei Hecken dürfen Nadelgehölze jeweils einen Anteil von 10 % nicht überschreiten. Lärmschutzwände sind nur bei nachweislicher Verkehrslärmbeeinträchtigung zulässig, mindestens 0,75 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt, höchstens 2,0 m hoch, nicht aus Metall und zur Straße hin zu beranken.
- Mindestanzahl von Garagen (29.09.2009). In den im Lageplan dargestellten Flächen sind bei Errichtung, Zubau, Umbau oder Änderung der Verwendung eines Bauwerkes mindestens 40 % der Zahl der neu vorgesehenen Abstellflächen als Tiefgaragen oder mehrgeschossige Hochgaragen zu errichten, sofern zumindest 10 Abstellflächen errichtet werden. Bei einer Erhöhung der Bruttogeschossfläche im Ausmaß von mindestens 10 % oder einer Änderung der Verwendung sind bestehende Abstellflächen in die Berechnung einzubeziehen. Je 5 überdachte, im Nahbereich des Eingangs liegende Fahrradabstellplätze verringert sich das Maß um einen Prozentpunkt, bis zu einem Mindestwert von 30 %.
- Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze (31.05.2016). Wem die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Stellplatzpflicht gewährt, zahlt einmalig eine Ausgleichsabgabe. In Rankweil ergibt dies 4.592,00 EUR pro fehlendem Abstellplatz und 5.313,00 EUR pro fehlendem Einstellplatz (Grundlage: ortsüblicher Durchschnittspreis für Baugrundstücke von 350,00 EUR pro m² und 12,50 m² je Stellplatz, Stand 2016; die Zuschläge nach Baugesetz werden jährlich mit dem Baukostenindex angepasst). Der Anspruch entsteht mit Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides. Werden die Stellplätze innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft doch errichtet, ist die Abgabe unverzinst zurückzuerstatten; ein Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes entsteht durch die Zahlung nicht.
- Weitere ortsbezogene Verordnungen. Die Sammlung enthält außerdem eine Verordnung über die Errichtung von Ankündigungen und Werbeanlagen (08.07.2010), Schutzbestimmungen für das Gebiet Paspels KG Rankweil (22.05.1997), eine Regelung zur Errichtung von publikumsintensiven Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten (27.03.2012), die Anbringung von Gebäudenummern in einheitlicher Form sowie die Festlegung von Ortsgebieten in Rankweil und Brederis. Prüfen Sie vor der Planung, ob Ihr Grundstück in einem dieser Bereiche liegt.
Förderungen
der
Marktgemeinde.
Rankweil ist e5-Gemeinde und hat 2023 bei der e5-Zertifizierung erneut vier von fünf möglichen „e“ erhalten; die Klimastrategie Rankweil 2040 bündelt zwölf Leitprojekte. Für Bauherren konkret sind die Förderrichtlinien Energie, Klima und Umwelt.
| Maßnahme | Förderausmaß | Wichtige Bedingung |
|---|---|---|
| Ersatz einer veralteten Heizanlage (Holzfeuerung, Wärmepumpe) | Förderausmaß 500 Euro pro Anlage | Wichtige Bedingung Auszahlungsbeleg der Landesförderung und Rechnung mit Einbaudatum beilegen |
| Anschluss an ein Biomasse-Nahwärme- oder Mikronetz | Förderausmaß 500 Euro je angeschlossener Wohneinheit, maximal 1.500 Euro | Wichtige Bedingung Wohngebäude im Gemeindegebiet |
| Dachbegrünung (extensiv oder intensiv) | Förderausmaß 20 Prozent der Kosten, maximal 2.000 Euro; bei Selbsterrichtung 20 % der Materialkosten, maximal 1.000 Euro | Wichtige Bedingung Mindestgröße zehn Quadratmeter, Substrathöhe mindestens acht Zentimeter, fachgerechte Planung |
| Fassadenbegrünung | Förderausmaß 25 % der förderbaren Gesamtkosten, maximal 1.500 Euro; an öffentlichem Straßenraum maximal 2.000 Euro | Wichtige Bedingung Begrünte Fläche mindestens 20 Quadratmeter, erforderliche Genehmigungen vorab einholen |
| Baumpflanzung im Siedlungsgebiet | Förderausmaß 50 %, maximal 200 Euro pro Baum, maximal zwei Bäume pro Haushalt und Jahr | Wichtige Bedingung Heimischer hochstämmiger Laubbaum, Stammumfang bei Pflanzung mindestens 14 Zentimeter, bodengebunden |
| Baumpflegeschnitt | Förderausmaß 30 % der Nettokosten, maximal 300 Euro pro Baum | Wichtige Bedingung Fachunternehmen, zwei Angebote, keine Kappungen; Verzicht auf Fällung für mindestens fünf Jahre |
| Energiesprechstunde und Potentialberatung Altbau | Förderausmaß Einstündige Beratung zuhause kostenfrei; bei der Potentialberatung übernimmt die Gemeinde einen Teil der Kosten | Wichtige Bedingung Abwicklung über das Energieinstitut Vorarlberg |
Für alle diese Zuschüsse gilt: Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, behördlich vorgeschriebene Maßnahmen werden nicht gefördert, das Vorhaben muss auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet von Rankweil liegen und der vollständig ausgefüllte Antrag ist spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme bzw. nach Ausführung einzureichen. Der Fördertopf ist jährlich begrenzt: Nach Ausschöpfung der Mittel ist eine Antragstellung erst wieder ab dem 1. Jänner des Folgejahres möglich. Beim Heizungstausch weist die Gemeinde zusätzlich auf die Aktion „Sauber heizen für alle“ hin, bei der für einkommensschwache Haushalte Förderungen von bis zu 100 % der Kosten möglich sind.
Grundsteuer-
befreiung.
Wer in Rankweil neu baut, zubaut, umbaut oder Wohnraum erneuert, kann eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer beantragen. Nach der Information der Gemeinde sind solche Vorhaben befreit, wenn sie nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und die Wohnnutzfläche nicht mehr als 130 m² beträgt – bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m². Ohne zuerkannte Wohnbauförderung sind nur Objekte befreit, deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung die anrechenbare Nutzfläche nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht übersteigt. Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich, weil der Bodenwert steuerpflichtig bleibt.
Die Befreiung ist vom Grundstückseigentümer schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Sie wird mit dem Kalenderjahr wirksam, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung gestellt wird; andernfalls erst mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag einlangt. Als vollendet gilt das Vorhaben an dem Tag, an dem die Meldung der Vollendung einschließlich der erforderlichen Befunde zur Schlussüberprüfung bei der Baubehörde einlangt – oder bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung. Die Befreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung folgt. Wohnungen, die nicht ganzjährig bewohnt werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
Land und
Bund
im Überblick.
Die Gemeindeförderungen kommen zusätzlich zur Wohnbauförderung des Landes Vorarlberg. Die Richtlinien für Neubauförderung und Wohnhaussanierung in der Fassung Juli 2025/2026 gelten für Anträge bis 31.12.2026; was dort zu beachten ist, zeigen die Ratgeber Sanierung mit Förderung in Vorarlberg und Hausbau mit oder ohne Förderung. Beim Heizungstausch lohnt der Blick in den Ratgeber Heizungstausch in Vorarlberg, weil Gemeinde-, Landes- und Bundesförderung aufeinander aufbauen und die Gemeinde den Auszahlungsbeleg der Landesförderung verlangt.
Vor dem Grundstückskauf in Rankweil sind drei Punkte entscheidend: die Widmung samt den verordneten Bemessungszahlen, eine allfällige Bausperre oder Schutzbestimmung und die Stellplatzfrage, weil die Ausgleichsabgabe rasch spürbar wird. Die Checkliste Baugrund kaufen und der Beitrag Kaufnebenkosten beim Hauskauf ordnen den Rest ein; Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren können Sie mit dem Rechner überschlagen.
Unsere Rolle
im Projekt.
Die CM Baumanagement GmbH hat ihren Sitz in der Im Kratta 2 in 6800 Feldkirch und arbeitet als Generalunternehmer in Vorarlberg – also auch im Vorderland. Das Prinzip: ein Vertrag, ein Ansprechpartner. Wir koordinieren alle beteiligten Firmen und Fachleute von der ersten Idee bis zur Schlüsselübergabe und übernehmen während der Bauausführung die Kommunikation mit den Behörden; die örtliche Bauaufsicht im engeren Sinn bleibt beim Bauherrn oder bei einem externen Ziviltechniker.
Unsere Leistungen reichen von schlüsselfertigen Neubauten über Umbau und Zubau und Aufstockungen bis zur Altbausanierung, zum Mehrfamilienhaus-Neubau und zum Baumanagement. Der Ablauf folgt fünf Phasen: Erstgespräch, Konzept, Planung mit Behördenweg, Ausführung mit Termin- und Kostencontrolling und Übergabe mit Schlussabnahme und Dokumentation. Zu unserer Arbeitsweise gehören Förderungsabwicklungen und Sanierungskonzepte – von der Analyse möglicher Förderungen bis zur Entwicklung durchdachter Sanierungskonzepte. Wir sind Partnerbetrieb des Energieinstituts Vorarlberg im Programm Traumhaus Althaus. Projekte in Rankweil führen wir auf dieser Seite nicht an; eine Referenz mit Ort ist das Mehrfamilienhaus in Hard mit 8 Wohnungen und 1 Büroeinheit, ein Neubau, derzeit in der Umsetzung.
Häufige
Fragen.
Wo reiche ich in Rankweil den Bauantrag ein?
Brauche ich in Rankweil eine Baugrundlagenbestimmung?
Muss mein Einfamilienhaus durch den Gestaltungsbeirat?
Wie hoch darf ein Zaun zur Straße in Rankweil sein?
Was kostet ein fehlender Stellplatz in Rankweil?
Welche Förderungen gibt die Gemeinde Rankweil selbst?
Amtliche
Quellen.
- Marktgemeinde Rankweil: Baurechtsverwaltung Region Vorderland
- Marktgemeinde Rankweil: Bauamt Vorderland
- Marktgemeinde Rankweil: Flächenwidmungsplan
- Marktgemeinde Rankweil: Bebauungsplan
- Marktgemeinde Rankweil: Gestaltungsbeirat
- Marktgemeinde Rankweil: Ortsentwicklung und Räumlicher Entwicklungsplan
- Marktgemeinde Rankweil: Verordnungen
- Marktgemeinde Rankweil: Einfriedungsverordnung vom 10.11.2025
- Marktgemeinde Rankweil: Verordnung über die Mindestanzahl von Garagen
- Marktgemeinde Rankweil: Verordnung über die Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze
- Marktgemeinde Rankweil: Verordnung über Anträge auf Baugrundlagenbestimmung
- Marktgemeinde Rankweil: Förderrichtlinien Energie, Klima und Umwelt
- Marktgemeinde Rankweil: Grundsteuerbefreiung
- Baurechtsverwaltung Vorderland: Formulare Baueingabe
- Baugesetz § 23 Vorprüfung (RIS)
- Baugesetz § 25 Ermittlungsverfahren (RIS)